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Wer nicht schreibt, der bleibt (möglicherweise) auf Dauer gebunden!

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Ein Urteil des 10. Senats des BAG vom 17.4.2013 (10 AZR 251/12, www.bundesarbeitsgericht.de) ist ein weiteres Beispiel dafür, dass der Arbeitgeber gut beraten ist, seine eigenen Verträge ernst sowie eigenes tatsächliches Verhalten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

Der Arbeitsvertrag enthielt die Klausel: „Herr J erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein Jahres-Bruttogehalt in Höhe von DM 120.000,00, das monatlich in 12 gleichen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit im ersten Jahr erfolgt die Zahlung einer Tantieme in Höhe von DM 10.000,00 (Brutto).“ Der Arbeitgeber zahlte dem Arbeitnehmer jährlich eine Tantieme und jedenfalls seit Januar 2001 auch monatliche Vorauszahlungen auf diese, ohne dass es später zu einer Verrechnung kam. In den Jahren 2004 bis 2006 erhielt der Kläger jeweils 34.103,00 Euro brutto ohne Verrechnung auf den monatlich gezahlten Vorschuss iHv. 766,94 Euro. Der klagende Arbeitnehmer ist der Meinung, dass ihm auch für die Jahre 2007 bis 2010 der gleiche Betrag zustehe.

Nicht zu Unrecht, wie das BAG meint. Es hat das klageabweisende Urteil daher aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es könne zumindest aufgrund konkludenter Abrede ein vertraglicher Anspruch auf eine Tantieme dem Grunde nach entstanden sein, über deren Höhe die Beklagte gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag die Zahlung einer festen Tantieme bei erfolgreicher Zusammenarbeit im ersten Jahr vereinbart. Dies lasse es für sich genommen als „denkbar“ erscheinen, dass für die Folgejahre kein Anspruch begründet werden sollte. Im Zusammenhang mit dem nachfolgenden langjährigen Leistungsverhalten der Beklagten sei es aber „naheliegend“, dass dem Grunde nach ein vertraglicher Anspruch auf eine jährliche Tantieme begründet und im Arbeitsvertrag lediglich für das erste Jahr ein bestimmter Betrag festgelegt worden ist. Am Ende des Urteils heißt es, dass die Beklagte im Rahmen abgestufter Darlegungs- und Beweislast dazu wird vorzutragen haben, nach welchen Kriterien sie in der Vergangenheit „für den Kläger erkennbar“ die Tantieme festgelegt hat. Bonusansprüche würden sich häufig nach Geschäftsergebnis und individueller Leistung bestimmen. Die dreimalige Zahlung einer Tantieme in gleicher Höhe könne aber auch den Schluss erlauben, dass sie sich nicht nach dem Geschäftsergebnis gerichtet hat.

Nicht „si tacuisses, philosophus mansisses“, sondern hätte er doch Jahr für Jahr geschrieben, warum erneut eine Tantieme gezahlt werden konnte!

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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