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Aufhebungsvertrag mit behinderten Menschen

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Der Arbeitgeber hat nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX die Pflicht, die Schwerbehindertenvertretung umfassend und unverzüglich in allen Angelegenheiten, die behinderte Menschen betreffen, zu unterrichten. Daneben hat er die Pflicht, die Schwerbehindertenvertretung vor „Entscheidungen“, die schwerbehinderte Menschen berühren, anzuhören.

Das BAG hat mit Beschluss vom 14.3.2012 (Az.: 7 ABR 67/10) entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Menschen keine „Entscheidung“ i. S. v. § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX ist.

Die Anhörungspflicht bezieht sich auf Entscheidungen. Entscheidungen sind einseitige Willensakte des Arbeitgebers. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch Antrag und Annahme ist kein einseitiger Willensakt des Arbeitgebers. Deshalb besteht keine Pflicht zur Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung vor Abschluss des Aufhebungsvertrages, sondern nur der allgemeine Unterrichtungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung, sobald der Arbeitgeber Kenntnis über eine den schwerbehinderten Menschen berührende Angelegenheit hat. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung bedeutet, dass dies ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss und der Zeitpunkt der Unterrichtung je nach den Umständen vor oder auch nach dem Abschluss der Angelegenheit – also hier des Aufhebungsvertrages liegen kann.

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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