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Vorstands – Loser

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Zwar bestreitet der Ex-Chef der Deutschen Bank Joseph Ackermann energisch, seine Nachfolger Anshu Jain und Jürgen Fitschen für „Loser“ gehalten zu haben, wie es die Wirtschaftspresse (genüsslich?) kolportiert. Unterstellt, es wäre anders als von Herrn Ackermann geschildert und ihm auch noch nachweisbar, wäre die Frage aufzuwerfen, ob dies dienstvertragsrechtlich relevant sein könnte.

 

Vorstandsmitglieder einer AG haben nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG über im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordene vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht konkretisiert die organschaftliche Treuepflicht des Vorstandsmitglieds. Nun wird man aber nicht sagen können, dass die Bewertung der Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache ist. Es dürfte entweder am Charakter des Geheimnisses der Gesellschaft oder am Begriff der vertraulichen Angaben, der informations- und nicht (wie hier) wertungsgeprägt ist, fehlen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Verschwiegenheitspflicht des Vorstandsmitglieds nicht nur während der Dauer der Amtszeit, sondern auch darüber hinaus fortwirkt, was mit Blick auf das Ausscheiden als Vorstandsmitglied zum 30.6.2012 hilfreich gewesen wäre.

 

Aus der organschaftlichen Treuepflicht des Vorstandsmitgliedes wird nach allgemeiner Auffassung (vgl. Besgen/Kade, Handbuch Führungskräfte, Teil 2, Rz. 159) abgeleitet, dass das Vorstandsmitglied die Gesellschaft oder deren Organmitglieder nicht durch Äußerungen in der Öffentlichkeit herabsetzen kann. Letzteres wäre – wenn die Äußerung wie von Teilen der Wirtschaftspresse behauptet tatsächlich erfolgt wäre – wohl tatbestandlich erfüllt. Eine andere Frage ist, ob diese Treuepflicht nach dem Ende des Vorstandsamtes fortgilt. Da die hM diese Treuepflicht aus der treuhänderischen Natur des Vorstandsamtes ableitet, dürfte sie – soweit sie nicht sonst einer nachwirkenden Vorstandsamtspflicht entspricht – mit dem Ende der Vorstandstätigkeit nicht mehr bestehen. Aus dem beendeten Vorstandsdienstverhältnis müsste Herr Ackermann also keine Sanktionen mehr befürchten. Es bleibt dann nur noch das allgemeine Äußerungsrecht der Betroffenen, wobei sich die Frage stellt, ob die Äußerung in dem angesprochenen Verkehrskreis auch unter Anlegung strengerer Maßstäbe als Schmähkritik und Formalbeleidigung zu verstehen ist (vgl. Palandt/Sprau, 71. Aufl. 2012, § 823 BGB, Rz. 102).

 

Übrigens: Der frühere Daimler-Benz Vorstandsvorsitzende Jürgen Schrempp hatte Mitte der 90er Jahre kurz nach Amtsantritt Aufsehen erregt, als er die Hauptverwaltung von Daimler-Benz, in der 3400 Mitarbeiter beschäftigt waren, als „Bullshit-Castle“ bezeichnet hatte und dort einen umfassenden Hierarchie- und Personalabbau angekündigt hatte.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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