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ArbRB-Blog

Frist und Fax

avatar  Wienhold Schulte
www.schulteundkarlsfeld.de

Immer wieder muss sich das BAG mit Anträgen auf nachträgliche Klagezulassung, § 5 KSchG befassen. Erstaunlich häufig misslingt die Versendung per Fax, so auch in einem vom BAG – nicht abschließend – entschiedenen Fall (BAG v.24.11.2011 – 2 AZR 614/10, ArbRB online). Wer am letzten Tag der Frist ein Fax an das Gericht schickt, muss besonders sorgfältig prüfen, ob alles für die vollständige, richtige und störungsfreie Ãœbersendung Erforderliche beachtet wurde.

Dazu gehört nach Auffassung des BAG u.a. die Ãœberprüfung des Sendejournals („ok“-Vermerk), die Angabe der Anzahl der versandten Seiten und die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Sicher sind auch die Faxnummer des Gerichts und die übrigen Angaben in der Klageschrift, z.B. richtige Adresse und  Bezeichnung der Parteien, insbesondere der Beklagten zu prüfen. Kommt es dabei zu Fehlern, die den fristgerechten Eingang bei Gericht und/oder eine „demnächstige“ Zustellung, § 167 ZPO, verhindern, ist die Klagefrist versäumt (vgl. auch BAG v.17.01.2002 – 2 AZR  57/01, ArbRB online).

Anwaltsverschulden wird der Partei zugerechnet (h.M. seit BAG v. 11.12.2008 – 2 AZR 472/08, ArbRB online ). Da hilft nur eine sorgfältige Schulung der Beschäftigten und regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse, wie mit Faxen umzugehen ist (s.o.). Zur Glaubhaftmachung bei Anträgen gem. § 5 KSchG kann die dokumentierte regelmäßige Belehrung hilfreich sein – für alle Fälle!

 

 

 

Ein Kommentar

  1. avatar C. Noelke
    Veröffentlicht 18.7.2012 um 11:56 | Permalink

    Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Schulte,
    vielen Dank für die hilfreichen Infos. Die Fax-Probleme gehen Hand-in-Hand mit Fristenproblemen; ergänzend sollte man daher daran erinnern, dass auch ein diesbzgl. Organisationsverschulden zugerechnet wird.
    Instruktiv hierzu kürzlich z.B. LAG S.-H., Urt. v. 01.02.2012, Az.: 3 Sa 288/11: „[…] 2. Es gehört zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte kann die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Es bedarf klarer engmaschiger Organisationsanweisungen, wie und wann durch wen Fristabläufe, Vorfristen und Genaufristen notiert, vorgelegt, nochmals kontrolliert und in Bezug auf den Ausgang von den Angestellten überprüft werden müssen. 3. Prozessbevollmächtigte können sich von der eigenen Verantwortung für die Einhaltung einer Frist nicht durch die Anweisung an ihr Büropersonal befreien, die Fristwahrung zu kontrollieren und sie ggf. an die Erledigung von Fristsachen zu erinnern.“

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