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Passen Sie auf! Oder: Zu den Sorgfaltspflichten bei der Nutzung eines Firmenfahrzeugs

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Der Geschäftsführer einer Mandantin ärgerte sich immer wieder über durch Nachlässigkeit verursachte Schäden an Firmenfahrzeugen. Nachdem sich wieder ein Unfall mit einem Schaden von über € 2.000 ereignet hatte, hat die Mandantin den Selbstbehalt von € 300 in drei Monatsraten von der Vergütung der Fahrerin abgezogen. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage und begehrte auch die Zahlung dieses Betrages. Das Arbeitsgericht Magdeburg hat dann mit Urteil vom 7.12.2016 – 11 Ca 1707/16 deutlich gemacht, welche Anforderungen an Arbeitnehmer gestellt werden können, und die Klage abgewiesen:

„Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin grob fahrlässig gehandelt. Die Klägerin ist rückwärts gefahren, ohne sich zu vergewissern, ob der Fahrweg hinter ihr frei ist. Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob der rückwärtige Fahrweg ungehindert befahren werden kann. Rückwärtsfahren ist auf Grund der eingeschränkten Sichtverhältnisse mit besonderen Gefahren verbunden. Dies gilt insbesondere für einen Kastenwagen wie den Renault Kangoo. Daher ist es zwingend erforderlich, sich vor der Fahrt zu vergewissern, dass der rückwärtige Fahrweg frei von Hindernissen ist. Es reicht nicht aus, nur auf eine Fahrseite zu achten, wie dies die Klägerin nach ihrer eigenen Einlassung getan hat. Notfalls muss sie noch einmal aussteigen, wenn sie bemerkt, dass sie aus einer Parklücke nur rückwärts herausfahren kann. Gegebenenfalls muss sie sich durch einen Beifahrer herauswinken lassen. Ist der Fahrer – wie im Fall der Klägerin – allein, hätte die Klägerin notfalls einen Passanten bitten müssen, ihr beim Rückwärtsfahren durch Handzeichen zu helfen. Auch um 07:15 Uhr dürften schon andere Personen anwesend gewesen sein, die sie um Hilfe hätte bitten können. Sie ist jedoch nicht einmal ausgestiegen, um nachzuschauen, ob sie rückwärtsfahren kann oder ob hinter ihrem Fahrzeug sich ein Hindernis befindet. Damit hat sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem eingeleuchtet hätte. Sie hat grob fahrlässig gehandelt. „

Diesen Worten ist nichts hinzuzufügen! Sie eignen sich hervorragend für die Belehrung von Arbeitnehmern betreffend ihrer Sorgfaltspflichten. Man sollte diese Belehrung dann mit dem Hinweis verbinden, dass der Arbeitnehmer im Fall eines grob fahrlässigen Verhaltens für den Schaden aufkommen muss.

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse ist Partner bei Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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