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Recht zur Privatnutzung bei der Firmenkreditkarte?

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Fragen rund um die Privatnutzung dienstlich genutzter Arbeitsmittel (Auto, Telefon, Laptop) beschäftigen die Gerichte seit langem. Mit den (kündigungsrechtlichen) Folgen der Privatnutzung einer Firmenkreditkarte hat sich das LAG Nürnberg im Urteil vom 03.02.2015 (Az. 7 Sa 394/14) beschäftigt.

Dem Kläger, Vertriebsingenieur der Beklagten, stand eine Firmenkreditkarte zur Verfügung, hinsichtlich derer die monatlichen Belastungen von dem Konto der Beklagten eingezogen wurden. Im Zusammenhang mit Dienstreisen nahm der Kläger mit der Firmenkreditkarte Barabhebungen vor und nutzte diese für Beherbergung und Bewirtung. Dienstlich veranlasste Aufwendungen auf den Reisen verrechnete der Kläger mit den von ihm mit der Kreditkarte getätigten Barabhebungen. Teilweise verbrauchte er die Barabhebungen auch privat.

Im Hinblick auf die durch die unklare Abrechnungsweise eingetretene Verwirrung um die Frage betrieblich veranlasster Aufwendungen einerseits und des nicht durch betriebliche Aufwendungen abgedeckten Privatgebrauchs der Firmenkreditkarte andererseits gab es Gespräche zwischen den Parteien und E-Mail-Korrespondenz. Nach Ablauf von sechs Wochen war immer noch ein Betrag von 3.673,25 € ungeklärt. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich, ohne vorher eine Abmahnung auszusprechen.

Das LAG Nürnberg hat entschieden, dass es dem Arbeitnehmer ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nicht gestattet ist, eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Firmenkreditkarte, mit der er im Ausland anfallende Kosten und sonstigen Dienstreiseaufwand begleichen kann, für private Zwecke einzusetzen. Nutzt der Arbeitnehmer die Karte für private Zwecke, stelle dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB dar, der regelmäßig nach einer Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung begründen könne.

Entbehrlich sei die Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer weder anzeige, die Firmenkreditkarte benutzt zu haben, noch dem Arbeitgeber die von diesem durch Nutzung der Firmenkreditkarte unfreiwillig verauslagten Gelder erstatte.

Der Privatgebrauch der Firmenkreditkarte sei nicht gestattet, was sich ohne weiteres aus ihrem Zweck ergebe. Der Überlassung der Firmenkreditkarte komme die Funktion von Spesenvorschüssen zu, um Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben habe und die vom Arbeitgeber zu tragen seien, unmittelbar zu Lasten des Arbeitgebers begleichen zu können, ohne sie zunächst aus eigenen Mitteln des Arbeitnehmers vorfinanzieren zu lassen. Dazu bedürfe es auch nicht – anders als der Kläger dies hier gemeint hatte – einer ausdrücklichen Anordnung der Beklagten, die Firmenkreditkarte nicht privat zu nutzen.

Interessant sind auch die Ausführungen des LAG zur Entbehrlichkeit der Abmahnung. Dazu führt es zunächst aus, nicht jeder Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten berechtige den Arbeitgeber sogleich zum Ausspruch der Kündigung. Für sich genommen sei die Benutzung zu privaten Zwecken nicht so schwerwiegend, dass schon bei einer einmaligen Verfehlung eine Verhaltensänderung in Zukunft nicht zu erwarten stehe. Bei der gebotenen ex ante-Betrachtung könne bei einer einmaligen Verfehlung eine Verhaltensänderung erwartet werden. Daher bedürfe es grundsätzlich einer Abmahnung.

Das LAG sieht im konkreten Fall eine Abmahnung als entbehrlich an, weil der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung der Buchhaltung und mindestens eines Gespräches in Bezug auf die Verwendung der mit der Firmenkreditkarte getätigten Vermögensverfügungen für dienstliche Zwecke nicht offenbart hat, dass die Firmenkreditkarte von ihm privat genutzt wurde.

Er habe „nicht von sich aus die privaten Aufzeichnungen bezeichnet und sie ihr (gemeint ist der Beklagten) erstattet“. Zur Offenbarung der privaten Ausgaben sei der Kläger verpflichtet gewesen. Im Gegenteil habe er es unterlassen, sämtliche privat entstandenen Aufwendungen zeitnah an die Beklagte zurückzuzahlen. Zurückgezahlt habe er lediglich das, worauf er von der Beklagten angesprochen worden sei. Mithin lasse er weiterhin – so sieht es offenbar das LAG, ohne dies ausdrücklich anzusprechen – die Beklagte im Dunkeln über das, was dienstlich veranlasste Aufwendungen waren und was private Nutzung gewesen war. Das stelle einen – so das LAG – „weiteren schweren Vertrauensbruch“ dar, der eine Abmahnung entbehrlich mache.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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