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ArbRB-Blog

Griechische Verhältnisse?

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Der EuGH wird auf Anfrage des BAG klären müssen, ob Gesetze des griechischen Staates, mit denen er die Vergütungen staatlicher Bediensteter um zweistellige Prozentbeträge abgesenkt hatte, auch auf an griechischen Schulen in Deutschland beschäftigte Lehrer anwendbar sind (BAG, Beschl. v. 25.2.2015 – 5 AZR 962/13 (A), ArbRB Online).

Beim mit Beginn des Wintersemesters 2014/2015 in Kraft getretenen Hochschulzukunftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen fühlt sich Ulrich Preis an frühere griechische Verhältnisse erinnert (www.forschung-und-lehre.de). Stein des Anstoßes ist vor allem § 34 Abs. 4 des Hochschulgesetzes, wonach betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Hochschulen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Berücksichtigt man, dass das Hochschularbeitsrecht vor allem durch das Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetz geprägt wird, das die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal ohne Sachgrund ermöglicht, gewinnt man in der Tat den Eindruck, dass das Ziel der Regelung nicht Kohärenz ist. Kontingenz, ein Grundprinzip von Kunst, betrifft aber nur Kunst als solche und nicht die für den Bereich der Kunst geltenden Gesetze. Das führt eine Entscheidung des EuGH zur Befristung von Arbeitsverträgen im Bereich der Kultur vor Augen (EuGH, Urt. v. 26.2.2015 – Rs. C-238/14, ArbRB Online).

Beim Machen von Gesetzen zuzusehen, soll – nach einem vielzitierten Bonmot des Reichskanzlers Bismarck – nicht sonderlich appetitlich sein. Ob das Gesetze-Machen eine Kunst oder schlichtes Handwerk ist, sei dahingestellt. Zu weit ginge es aber, den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber als „low Performer“, mit dem eine „Korrekturvereinbarung“ geschlossen werden sollte, anzusehen. Wer sollte die mit ihm schließen? Weder die Bundesministerin für Bildung und Forschung, die für die im Koalitionsvertrag vorgesehene Novellierung des Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetzes zuständig ist, noch dessen spiritus rector Ulrich Preis kämen dafür in Betracht.

Die Vielfalt des Rechts ist auch Ausdruck einer freiheitlichen Rechtsordnung und eines im europäischen Zusammenhang oft zitierten Mehrebenensystems – in Deutschland des Föderalismus. An mehrere Ebenen und das Zurechtfinden darin erinnert die Besprechung des Buches eines ungarischen Autors mit dem Titel „Die Welt voran“ in der heutigen „Zeit“.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

 

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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