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Equal-Pay auch für Sonderzahlungen

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Leiharbeitnehmer haben wegen § 9 Nr. 2 AÜG für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf mindestens die Leistungen, auf die vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs Anspruch haben. Das gilt auch für Sonderzahlungen. Ist die Sonderzahlung für Arbeitnehmer des Entleihers an eine Stichtagsregelung geknüpft, so hat der Leiharbeitnehmer nur dann einen Anspruch, wenn er am Stichtag im Entleiherbetrieb eingesetzt war. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein am 21.5.2013 (2 Sa 398/12, juris) entschieden.

Die im Entleiherbetrieb geltende tarifvertragliche Regelung lautete: „Arbeitnehmer, die am 1. Dezember im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 100% des jeweiligen tariflichen Bruttoentgelts. Im laufenden Jahr eintretende Arbeitnehmer erhalten die Sonderzahlung zeitanteilig für volle Monate der Betriebszugehörigkeit im laufenden Jahr. Ist im laufenden Kalenderjahr, bis zum 1. Dezember, keine Arbeitsleistung erbracht, so besteht kein Anspruch auf die Sonderzahlung,  ausgenommen bei Arbeitsunfällen.“

Der Kläger war im Entleiherbetrieb zwar im Dezember, nicht jedoch bereits am 1. Dezember eingesetzt. Zwar kann im Fall eines Leiharbeitnehmers nicht gefordert werden, dass er Arbeitnehmer des Entleihers war; aus dem Gesichtspunkt des Equal Pay ist er ebenso zu behandeln wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Hieraus folgt aber nicht, dass er besser zu stellen ist. Das wäre aber nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein der Fall, wenn er eine anteilige Leistung erhielte, obwohl er am Stichtag nicht im Betrieb eingesetzt war.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

Ein Kommentar

  1. Veröffentlicht 15.7.2013 um 17:43 | Permalink

    Die Entscheidung ist aus meiner Sicht wenig überzeugend, da sie völlig außer Acht lässt, dass der Verleiher einseitig darüber bestimmen kann, wann der Leiharbeitnehmer bei welchem Entleiher zum Einsatz kommt. Inbesondere ist es dem Verleiher damit auch möglich, dafür zu sorgen, dass der Leiharbeitnehmer jedenfalls an einem bestimmten Stichtag anderweitig eingesetzt wird.

    Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein soll dies allein ausreichend sein, um als Verleiher die Sonderzahlung nicht leisten zu müssen. Wäre dies richtig, so würden Stichtagsregelungen bei Leiharbeitnehmern de facto anspruchsausschließende Wirkung entfalten.

    Das Gericht hat bzgl. der Frage, ob und inwieweit Stichtagsregelungen bei Leiharbeitnehmern und deren Anspruch auf Equal Pay Anwendung finden, die Revision zugelassen. Diese ist mittlerweile auch beim BAG anhängig (Az. 5 AZR 60/13). Bleibt zu hoffen, dass das BAG eine interessengerechtere Lösung findet.

    Norbert Windeln

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