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Gesundheitsministerkonferenz schafft weiter keine bundeseinheitliche Regelung für eine Testpflicht

avatar  Wolfgang Kleinebrink

Die Gesundheitsministerkonferenz konnte sich auch in ihrer Sitzung am 11.10.2021 nicht auf eine bundeseinheitliche Regelung für eine Testpflicht einigen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die rechtliche Grundlage für Testvorlagepflichten für Beschäftigte § 28a Absatz 1 Nummer 2a Infektionsschutzgesetz (IfSG) bildet, in dem bestimmt ist, dass allgemeine Vorlagepflichten hinsichtlich eines Impf,- Genesenen- oder Testnachweises bei externen Personen wie auch bei Beschäftigten als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder sonstigen Angeboten mit direktem Kundenkontakt vorgesehen werden können. Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt durch das Landesrecht erlassen werden (www.gmkonline.de/Beschluesse.html?uid=232&jahr=2021).

Es muss deshalb weiter für jedes Bundesland gesondert festgestellt werden, welche Regelungen aktuell gelten. Aus Sicht der Arbeitgeber darf die Abschaffung der kostenlosen Bürgertests nicht dazu führen, dass die Verantwortung und die Kosten nun auf sie verlagert werden.

 

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