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Unterlassungsanspruch gegen unzulässige Überwachungsmaßnahme vom ArbG Heilbronn bejaht

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Das ArbG Heilbronn hat in einem Urteil vom 30.1.2019 (2 Ca 360/18) entschieden, dass ein Arbeitnehmer Unterlassung verlangen kann, soweit der Arbeitgeber in dem vom im Außendienst tätigen Arbeitnehmer genutzten Fahrzeug eine technische Einrichtung einbaut, die die dauernde Echtzeit-Ortung ermöglicht. Dies gilt auch für die Speicherung. Das ArbG hat auch ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten – zu vollziehen am Geschäftsführer – angedroht.

Mangels Einwilligung des Arbeitnehmers konnte die Datenerfassung nur durch § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG gerechtfertigt werden. Dies war unmöglich, weil die dauerhafte Ãœberwachung des Arbeitnehmers nicht notwendig gewesen war. Selbst wenn eine GPS-Ortung zur Diebstahlsverhinderung erforderlich gewesen sein kann, bedürfte es dieser Ortung und Datenerfassung nicht in Bezug auf die Fahrweise und Dauernutzung des Fahrzeuges, also die durchgeführten Fahrten in der Gesamtheit. Auch der Einwand des Arbeitgebers, für die Verifizierung der Reisekosten sei die Dauerüberwachung erforderlich gewesen, war – wie ich meine zutreffend – vom Arbeitsgericht zurückgewiesen worden.

Interessant ist, dass das klassische Unterlassungs-Instrumentarium auch von Arbeitnehmern gegen Datenüberwachungen angewandt werden kann. Unternehmen müsse also nicht nur mit Unterlassungsansprüchen der Betriebsräte rechnen, sondern auch mit „Druck“ durch die eigenen Arbeitnehmer.

Die Antragstellung – wir können sie uns abspeichern – lautete:

„Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die mittels eines Telematik-Systems erfassbaren und speicherbaren GPS-Tracker Standortdaten des Firmenfahrzeuges des Klägers zu erfassen und zu speichern.

Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, angedroht.“

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch den Vorgang ziemlich zerrüttet worden (was nicht wirklich überrascht):

Nachdem es Uneinigkeiten über Werkstatttermine zum Einbau der GPS-Ortung gegeben hatte, hatte der Kläger es abgelehnt, das GPS-System einzubauen. Darauf hatte er am selben Tag die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung und im Nachgang noch eine weitere ordentliche Kündigung erhalten. Auch die beiden Kündigungen waren – so das Arbeitsgericht Heilbronn – rechtswidrig. Zwar konnte der Kläger wirksam angewiesen werden, die GPS-Ortung in der Werkstatt einbauen zu lassen (und deshalb auch zu Recht abgemahnt werden). Aber: Bei der Interessenabwägung hätte eine (weitere) Abmahnung als mildere Reaktion aus Sicht des ArbG Heilbronn genügt. Maßgeblich für diese Wertung ist, dass der Einbau des GPS gegen die DSGVO und das BDSG verstoßen würde und wohl auch strafrechtswidrig wäre (dazu zitiert das ArbG den BGH v. 4.6.2013 – 1 StR 32/13, NJW 2013, 2530).

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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