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Serie bAV: Was der Gesetzgeber wirklich will: Teil 2 – Oder: Die Korrektur der Korrektur

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Mal so eben mit erledigt.

Leistungen bestimmter Versorgungsträger sind von der Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ausgenommen. Anwendungsvoraussetzung dieser Sonderregelung für Direktversicherungen und Pensionskassen ist, dass „ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Bis zum Jahresende 2015 war zusätzlich erforderlich, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des VAG aF bzw. der nach § 235 Nr. 4 VAG nF festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung). Das BAG hielt diese Voraussetzung für in den meisten Fällen nicht als erfüllt. Die Norm gelte schon nicht für die Zeit vor Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) am 16.5.1996. Der Gesetzgeber entschärfte zum Jahresbeginn § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG und verzichtete auf die Berücksichtigung eines bestimmten Zinssatzes. Strittig war, ob der neuen Gesetzeslage Rückwirkung zukommen sollte. Das BAG verneinte dies mit Urteil vom 16.12.2016, 3 AZR 342/15 und korrigierte damit die wohl gewünschte Rechtsfolge der neuen Gesetzeslage.

Dies entsprach offensichtlich nicht ganz der Intention des Gesetzgebers. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz nahm er durch Einfügung eines Absatzes 2a in § 30 BetrAVG ungewohnt promt eine Korrektur der Korrektur vor.  Danach gilt § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1.1.2016 liegen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird aber für unterbliebene Anpassungen, gegen die schon vor dem 1.1.2016 Klage erhoben wurde,und bereits erfolgte Anpassungen eine Ausnahme gemacht: Bei ihnen verbleibt es bei der vom BAG festgestellten Pflicht zur Anpassungsprüfung. In allen anderen Fällen ist eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht mehr vorzunehmen.

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Veranstaltungshinweis der Redaktion: Am 29.6.2017 veranstaltet der Verlag Dr. Otto Schmidt in Kooperation mit dem Eberbacher Kreis die Kölner Tage Betriebsrente. Dr. Johannes Schipp und weitere Experten im Betriebsrentenrecht aus der Anwaltschaft, der Wissenschaft und dem BMAS werden die Auswirkungen der Gesetzesnovelle auf die Praxis darstellen sowie erste Detailfragen diskutieren. Weitere Informationen und eine Anmelde-Möglichkeit finden Sie hier.

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RA FAArbR Dr. Johannes Schipp ist Partner und Namensträger der überregional tätigen Arbeitsrechtspraxis Tschöpe/Schipp/Clemenz in Gütersloh. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitherausgeber des Loseblattwerks Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung (Hrsg. Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker) und Mitautor des Arbeitsrecht Kommentars (Hrsg. Henssler/Willemsen/Kalb).

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