Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Ändern wir das Kündigungsschutzgesetz!

avatar  Stefan Sasse

Nein, nicht dramatisch, nur ein ganz klein wenig! Gestern hatte ich wieder so ein Erlebnis… Im Rahmen eines Gespräches äußerte ein Wirtschaftsprüfer, dass die Arbeitnehmer der Mandantin einen Anspruch auf eine Abfindung hätten, wenn sie seitens der Mandantin gekündigt würden. Dabei handelte es sich nicht einen Sozialplan. Auch vor Gericht erlebe ich es immer wieder, dass Arbeitnehmer (auch im Beisein ihres Anwalts) erklären, dass sie doch nun einen Abfindungsanspruch hätten, da ihnen gekündigt wurde. In all diesen Fällen bedarf es dann einer langatmigen Erklärung, dass ein Abfindungsanspruch nur in wenigen Fällen besteht und ansonsten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses gestritten wird.

Wäre es nicht schön, wenn dies deklaratorisch im Kündigungsschutzgesetz festgeschrieben wäre? Dann könnten alle mit diesem Gesetz Befassten auf die Norm verweisen und klarmachen, dass ansonsten die Abfindung Ergebnis einer Einigung der Parteien ist. Wie viel Zeit und Kraft hätte eine solche Norm schon gespart.

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Magdeburg
www.goehmann.de

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse ist Partner bei Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.