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ArbRB-Blog

Über Piloten, Streikverbote und das „Streikziel hinter dem Streikziel“

avatar  Michael Korinth

Im Strafrecht gibt es bekanntlich den „Täter hinter dem Täter“. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat nunmehr auch eine Art Meta-Streikziel ausgemacht, also das Streikziel hinter dem Streikziel. Gegenstand von Arbeitskämpfen können in Deutschland bekanntlich nur die Ziele sein, die sich durch Tarifverträge regeln lassen. Anders als in europäischen Nachbarländern sind damit etwa politische Streiks unzulässig.

Ein weiterer Fixstern am deutschen Arbeitsrechtshimmel ist die freie unternehmerische Entscheidung. Sie wird z.B. bei betriebsbedingten Kündigungen axiomatisch der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt und kann von den Arbeitsgerichten in aller Regel nicht infrage gestellt werden. Dies soll auch bei der Frage gelten, ob ein Streik sich auf ein tariflich regelbares Ziel richtet. Die unternehmerische Strukturentscheidung soll nicht Gegenstand eines Tarifvertrages und damit nicht Gegenstand eines Arbeitskampfes sein dürfen. In der Folge haben die Gewerkschaften versucht, mit sehr hohen Forderungen bei Sozialplantarifverhandlungen die unternehmerische Entscheidung so unattraktiv zu machen, daß der Arbeitgeber sie letztlich doch nicht umsetzt.

Bezogen auf die Tarifforderungen der Pilotenvereinigung Cockpit hat das Hessische LAG (Entscheidung vom 9.9.2015 – 9 SaGa 1082/15) nunmehr entschieden, dass aufgrund einer Vielzahl von Umständen davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Arbeitskampf nicht nur gegen die Regelungen der Ãœbergangsversorgung, dem ausdrücklich erklärten Streikziel, sondern auch gegen das Konzept des Konzerns, die Billigsparte Eurowings zu stärken, richtet. Dies sei jedoch kein tariflich regelbares Ziel der Gewerkschaft. Daher wurde der Streik durch eine einstweilige Verfügung untersagt.

Das LAG Berlin-Brandenburg sieht diese Rechtsfrage etwas anders. Es hat entschieden, dass die tarifvertragsfreie Unternehmensautonomie nicht so weit gehe, dass die Gewerkschaften darauf beschränkt seien, nur soziale Folgewirkungen unternehmerischer Entscheidungen zu regeln. Dabei bezieht sich das Gericht auf eine Entscheidung des 1. Senats des BAG vom 03.04.1990 (1 AZR 123/89 – Rn. 29). Das mache deutlich, dass es einen durch einen Arbeitskampf durchsetzbaren Einfluss auf die Arbeitsintensität gibt, der insbesondere auch nicht darauf beschränkt sei, eine (noch) weitere Arbeitsverdichtung zu verhindern, sondern es auch ermöglicht, Entlastungsregeln zu verlangen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2015 – 26 SaGa 1059/15).

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Eine Rechtsvereinheitlichung durch das BAG kommt im Eilverfahren bekanntlich nicht in Betracht. Allenfalls eine Verfassungsbeschwerde gegen eine LAG-Entscheidung könnte Rechtsklarheit schaffen (auf den Gesetzgeber zu hoffen, erscheint ohnehin sinnlos). Ich werden meinem Handbuch über einstweilige Verfügungen im Arbeitsrecht so noch ein weiteres spannendes Kapitel hinzufügen können.

RiArbG Berlin Michael H. Korinth

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