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Krematorium darf über Zahngold verfügen

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Krematorien dürfen das Zahngold von Toten nach der Einäscherung behalten und auch verwerten. Das am 21.8.2014 vom BAG gefällte Urteil, das den eigentlichen Gegenstand der Klage – die Schadensersatzforderung des Krematoriums – zurück ans Hamburger Landesarbeitsgericht verwiesen hat – schließt eine bisher bestehende Rechtslücke. Offene Fragen aber bleiben bestehen. 

Das brisante Problem in diesem Fall lautete: Wem gehört das Zahngold einer Leiche nach deren Verbrennung? Damit sind erhebliche juristische Schwierigkeiten verbunden, die in die Tiefen des Straf- und Bürgerlichen Rechtes führen. Ob Zahngold Bestandteil der Asche ist und dieser nicht entnommen werden darf, war unter Juristen bis heute strittig. Eine Leiche kann nicht Eigentümer des Zahngoldes sein, denn ein Toter kommt als juristischer Rechtsträger nicht in Frage. Wie sieht es mit den Angehörigen aus? Auch hier Fehlanzeige: Das Zahngold gehört zur Leiche; die Leiche ist aber nicht Bestandteil des Vermögens, das vererbt werden kann. Also können auch die Erben nicht Eigentümer des Goldes sein. Das Krematorium bzw. sein Betreiber scheidet vor dem aktuellen rechtlichen Hintergrund als Eigentümer ebenfalls aus, weil ihm das Zahngold nicht zu Eigentum verschafft wurde. Doch auch wenn das Krematorium nicht als Eigentümer des Zahngoldes gelten kann, so doch immerhin als deren rechtmäßiger Besitzer. Vor diesem Hintergrund lässt sich das BAG-Urteil nachvollziehen:

Besitzer einer Sache ist nämlich jeder, der darüber verfügt, ohne dass er deshalb automatisch auch Eigentümer sein müsste. Betrachtet man das Zahngold als Teil der Asche des verbrannten Leichnams, die sich in der Verwahrung des Krematoriums und damit in dessen rechtmäßigem Besitz befunden hat, so ist das Krematorium auch befugt, diesen ganz besonderen Teil der Asche zu verwerten.

Auf der rechtlichen Ebene gibt es demnach nichts zu kritisieren – auf der ethischen jedoch schon: Ein Krematorium ist für die Verbrennung der Leichen zuständig. Dafür muss es natürlich auch vergütet werden. Ein Werttransfer, der mit dem Lohn für die Dienstleistung nichts mehr zu tun hat, ist moralisch zweifelhaft. Dieser Fall wirft Fragen auf, die weit über den eigentlichen Rechtsstreit hinausgehen. Hier sollten ethische Aspekte neu gewichtet und ggf. die Gesetzeslage neu gestaltet werden.

RA FAArbR Wilfried Mosebach, Kanzlei Mosebach & Partner (www.mosebach-partner.de)

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