Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Vergessen werden, vergessen und löschen

avatar  Detlef Grimm

Die EU-Kommission will in ihrer Datenschutzgrundverordnung ein Recht auf Vergessenwerden aufnehmen, damit bestimmte Informationen mit einem Personenbezug nach Ablauf einer bestimmten Frist automatisch gelöscht werden (Vorschlag für eine Datenschutz-Grundverordnung, Erwägungsgründe 53 und 54). Manche halten das für naiv, z.B. die Piratenpartei. Sie ist der Meinung, die Internetwirtschaft sei zu kreativ, um sich einengen zu lassen. Andere haben Sorgen um die Meinungs- und Pressefreiheit, weil Nachrichtenredaktionen nicht verpflichtet werden dürften, Artikel aus den Archiven zu löschen.

Viel konsequenter ist ein Berliner Lokalpolitiker, der nach seinem Urlaub einen „klaren Schnitt“ machen will. In seiner automatischen Abwesenheitsmitteilung heißt es, in der Ferienzeit aufgelaufene E-Mails würden ausnahmslos gelöscht. Die Tageszeitung „Bild“ hat ihn – so die Darstellung von Spiegel Online – als dreist qualifiziert und ihn der Faulheit bezichtigt. Wir alle kennen die Situation (wenn man nicht – wie die meisten Rechtsanwälte und Führungskräfte – im Urlaub via Smartphone, IPad oder Laptop seine E-Mails täglich checkt): Man findet nach der Urlaubsrückkehr eine Flut von E-Mails, mit steigender Verantwortung immer mehr, vor. Das deshalb, weil die Menschen sich scheuen, Briefe zu schreiben, aber keinerlei Hemmungen haben, E-Mails zu verfassen oder andere zumindest in „cc“ zu nehmen. Dann ist man ja auch abgesichert. Die Informationsflut erdrückt, hält von der sinnvollen Arbeit ab und verbrennt unproduktiv Zeit. Selbst wenn man 30 Sekunden pro E-Mail ansetzt – was je nach Anhang aberwitzig kurz ist und nur die Lektüre des Einführungstextes gestatten dürfte – benötigt das Löschen dieser E-Mails bei angenommenen 1500 E-Mails ca. 12,5 Stunden, also mehr als 1,5 Arbeitstage. Völlige Arbeitszeitverschwendung.

Das hatte die Volkswagen AG auch schon erkannt und auf Druck des Betriebsrats und zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften das Senden und den Empfang von E-Mails außerhalb der Arbeitszeit verboten. Nach noch h.M. soll es sich beim Versenden einer kurzen E-Mail oder der Lektüre nach der Arbeit noch nicht einmal um eine Unterbrechung der Mindestruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG handeln (dazu HWK/Gäntgen, 5. Auflage 2012, § 5 ArbZG, Rz. 2). Dagegen spricht nach h.M, dass eine gedankliche Vorarbeit notwendig ist (wie auch Gäntgen problematisiert).

Ferrari war schneller (klar) und deutlicher als VW: Mitarbeiter können dort an maximal drei Empfänger dieselbe E-Mail schicken. Im Konzert der Automobilindustrie schließt sich der Kreis: Die Daimler AG hat Ende 2012 festgelegt, jeder Angestellte könne bestimmen, dass alle während der Urlaubszeit eingehenden E-Mails gelöscht werden. Der Personalvorstand hat das damit begründet, dass die Mitarbeiter in den Ruhephasen abschalten können sollen.

Der von der Zeitung „Bild“ kritisierte Berliner Stadtrat steht also in guter Gesellschaft, auch wenn man vielleicht die Abwesenheitsnachricht „Ihre E-Mail wird ungelesen gelöscht“ als zu unverbindlich ansehen mag. Im Arbeitsverhältnis müsste man auch darüber nachdenken, wie sich die Löschung zu den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten (§ 257 Abs. 1 HGB, § 157 AO) verhält und wer löschungsbefugt ist. Vielleicht macht auch eine Anweisung nach § 106 GewO Sinn (siehe Daimler). Diese müsste mitbestimmungsfrei sein, weil nur das Arbeitsverhalten betroffen ist, oder?

 

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Ein Kommentar

  1. Veröffentlicht 17.7.2013 um 18:46 | Permalink

    Ein wirklich interessanter Beitrag. Die Ansicht Dr. Gäntgens zur Frage, ob die Ruhezeit durch das Versenden einer kurzen E-Mail unterbrochen wird, sollte aber nicht unbedacht übernommen werden, denn Pythagoras wusste bereits, dass die kürzesten Wörter, nämlich „ja“ und „nein“, das meiste Nachdenken erfordern.

    Noch interessanter wird es, wenn man bedenkt, dass nach h.M. (HWK/Gäntgen, § 1 ArbZG Rz. 6) das ArbZG nur im Inland gilt. Diese Ansicht wird der hohen Mobilität in vielen Bereichen und dank blackberry der Erreichbarkeit zu jeder Zeit an jeder Stelle (ausgenommen modernen Bermudadreiecken, genannt Funklöchern) kaum gerecht.

    Axel Groeger, Bonn

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.