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ArbRB-Blog

Die BAG-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung: Was folgt hieraus für die Praxis?

avatar  Petra Rülfing

Das BAG hat am 13.9.2022 (1 ABR 22/21) überraschend entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht könne der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb – darum ging es in dem Verfahren eigentlich – nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG bestehe nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.

Was folgt aus dieser Entscheidung für die Praxis:

  • Bedeutet das das Ende der Vertrauensarbeitszeit?
  • Und hat der Gesetzgeber evt. einen Spielraum, diese „zu retten“?
  • Welche Auswirkungen hat der Beschluss auf mobile Arbeit („mobile Work“) und das Arbeiten im Homeoffice?
  • Während das Initiavrecht des Betriebsrats nur größere Unternehmen mit Betriebsrat betroffen hätte, müssen jetzt wohl auch Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe handeln. Welche pragmatischen Lösungen sind hier denkbar?
  • Das BAG spricht in der Pressemitteilung explizit davon, dass Arbeitgeber ein System einführen müssen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Heißt das vielleicht, dass es nur ein entsprechendes System geben muss, es den Beschäftigten aber u.U. freisteht, ob sie es nutzen? (Danke für diesen interessenten Gedanken, Dr. Alexander Lentz!)

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