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Corona-ArbSchV 4.0 und das neue IfSG: Zwei Tests für alle Arbeitnehmer und Pflicht zur Annahme des Homeoffice-Angebots

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Kaum ist die neue, um eine Schnelltestangebotspflicht ergänzte Corona-ArbSchV in Kraft, liegt auch schon der nächste Referentenentwurf einer Änderungsverordnung vor. Durch die „Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung“ sollen folgende Änderungen umgesetzt werden:

  • Ab Inkrafttreten der Verordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test (PCR bzw. Antigen-Schnelltest zur professionellen oder Selbstanwendung) anzubieten (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Die Begrenzung des erweiterten Testangebots auf besondere Beschäftigtengruppen, die derzeit noch in § 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV geregelt ist, entfällt.
  • Nachweise über die Beschaffung von Tests, also z.B. schriftliche Bestellbestätigungen, sind bis zum 30.06.2021 aufzubewahren (zukünftig § 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV). Derzeit gilt eine Aufbewahrungspflicht von vier Wochen.
  • Die Homeoffice-Angebotspflicht, derzeit in § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV geregelt, wird aus der Verordnung herausgelöst und in § 28b Abs. 7 IfSG überführt. Neu hinzu kommt eine Pflicht der Arbeitnehmer, das Angebot zur Arbeit im Homeoffice anzunehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“.

Gründe für die Ablehnung des Homeoffice-Angebots, so die ersten Verlautbarungen auf der Homepage des BMAS, könnten z.B. die „Störung durch Dritte“ (Familienmitglieder) oder ein „fehlender adäquater Arbeitsplatz“ sein. Aber ab wann liegt ein adäquater Arbeitsplatz vor? Jedenfalls werden die wenigsten Arbeitnehmer über ein separates Arbeitszimmer mit verschließbaren Schubladen verfügen. Die Vorschrift bietet also – wohl bewusst – sehr viel Spielraum und hat eher appellativen Charakter.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/28732, Seite 21) sind solche Gründe auch:

  • räumliche Enge,
  • unzureichende technische Ausstattung – also wohl das Fehlen eines geeigneten Bildschirmarbeitsplatzes.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/28732, Seite 21) soll eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass die Arbeit von zu Hause aus nicht möglich ist, zur Darlegung ausreichen. Die Behauptung, dass die Wohnung ungeeignet ist, wird demnach reichen. Kontrollbesuche des Arbeitgebers in der Wohnung und erst recht der Arbeitsschutzbehörde sind unzulässig und vom Gesetz nicht vorgesehen.

DGB-Chef Reiner Hoffman hat dementsprechend in der FAZ verlauten lassen, niemand dürfe gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten. Wer nicht zu Hause arbeiten könne, müsse dies durch Zuruf klären können; es dürfe kein aufwendiger Nachweis damit verbunden sein. „Und es dürfen keine Sanktionen drohen, wenn die Gründe von den Beschäftigten nicht genannt werden.“

Die neue Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung, also der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in Kraft. Vermutlich wird das Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes („Bundes-Notbremse“), die zunächst noch den Bundesrat passieren müssen, abgewartet werden.

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