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Urlaub – richtig gemacht – 7. Teil Belehrungspflicht bei Dauererkrankungen

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Nach – zutreffender – Auffassung des LAG Hamm v. 24.7.2019 – 5 Sa 676/19, Revision unter Az. BAG 9 AZR 401/19 besteht bei langfristig erkrankten Arbeitnehmern keine Belehrungspflicht entsprechend der Rspr. des BAG vom 19.2.2019 – 9 AZR 541/15 und 9 AZR 423/16 (dazu die früheren Beiträge) dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03 des Folgejahres im Fall der Ãœbertragung erlöschen.

Diese Pflicht bestehe erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die dann (möglicherweise noch) bestehenden konkreten Ansprüche des Arbeitnehmers.

Eine vorab erfolgende  Belehrung wäre sachlich falsch, da im Falle der Krankheit ein 15-monatiger Ãœbertragungszeitraum gelte, nach dessen Ablauf der Urlaubsanspruch in jedem Fall erlösche (so BAG v. 11.6.2013 – 9 AZR 855/11, AP Nr 67 zu § 7 BUrlG; HWK-Schinz, 8. Aufl. 2018, § 7 BUrlG, Rz. 75) .

Zumindest sei die Unterrichtung inkonkret, da nicht feststehe, zu welchem Zeitpunkt welche Urlaubsansprüche bestünden.

Zudem könne der Arbeitgeber wegen der Erkrankung gar nicht auf die Urlaubinanspruchnahme hinwirken.

Im konkreten Fall wären die nach dem EuGH-Urteil vom 8.11.2018  mit Klageschrift vom 19.12.2018 geltend gemachten Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2017 auch bei einer durchgeführten Belehrung erloschen, da auch nach den hier anwendbaren § 1 Abs. 5 Satz 5 AVR Caritas die Ansprüche der seit 2017 dauererkrankten Klägerin nach Ablauf von 15 Monaten erloschen waren, also zum 31.3.2019.

Wir sollten das Revisionsurteil in diesem von den beiden Tatsacheninstanzen in sieben Monaten bearbeiteten Rechtsstreit (Klageerhebung 19.12.2018; Urteil ArbG Paderborn v. 4.4.2019 – 2 Ca 1602/18; Urteil des LAG am 24.7.2019) mit Aufmerksamkeit verfolgen.

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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