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„Abmahnung wegen 30 Sekunden Fußball schauen“ – Gehört das auf die erste Seite?

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Das habe ich mich heute gefragt. Auf der Titelseite der „Magdeburger Volksstimme“ konnte ich heute lesen, dass das Arbeitsgericht Köln (Az. 20 Ca 7940/16) entschieden habe, dass Fernsehen auf dem Computer im Job – auch nur für 30 Sekunden – eine Abmahnung rechtfertige. Auch andere Medien, z.B. Zeit online, berichten darüber. Aber gehört das auf die erste Seite einer Zeitung?

Der nur kurze Bericht in den Medien legt nahe, dass mehr hinter dem Fall steckt. Entweder war der Arbeitnehmer schon mehrfach angesprochen und auch ermahnt worden, bevor er abgemahnt wurde. Oder aber das Arbeitsverhältnis ist ohnehin schon belastet. Denn ohne weiteren Anlass werden die meisten Arbeitgeber bei einem derartigen Fehlverhalten nicht zur Abmahnung schreiten. All dies erfahren wir aber nicht. Andererseits muss man sich aber auch darüber im Klaren seien, Arbeitszeit ist Arbeitszeit. Da wird kein Fußball geschaut (insbesondere nicht auf einem dienstlichen Computer)! Es bleibt nur, das begründete Urteil abzuwarten, um mehr über den Fall zu erfahren.

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse ist Partner bei Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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