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Chefarzt – Delegation statt Multitasking, aber richtig!

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Ein Chefarzt hatte eine Vielzahl von Herzschrittmacher-Implantationen als wahlärztliche Leistungen abgerechnet, obwohl er diese Leistungen nicht persönlich erbracht hatte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Abrechnung ärztlicher Leistungen durch einen zur Privatliquidation berechtigten Chefarzt unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GOÄ ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB sein kann, der insbesondere dann eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt, wenn der Chefarzt durch den Arbeitgeber mehrfach auf den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung hingewiesen wurde und er weiterhin unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GOÄ abrechnet (Urt. v. 17.4.2013 – 2 Sa 179/12).

Der Chefarzt muss die Patienten vor Abschluss einer Vereinbarung nach der Rechtsprechung des BGH umfassend aufklären. Klauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, wonach die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Falle seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf, sind nur dann wirksam, wenn sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht und wenn als Vertreter der resp. die namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter(in) i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist (BGH Urt. v. 20.12.2007 – III ZR 144/07).

Dabei stellt sich – unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung – die interessante Frage, ob es – wie im Rahmen der Entgeltgruppe Ä 4 des TV Ärzte – nur einen ständigen Vertreter des Wahlarztes/Leitenden Arztes geben kann oder umgekehrt, ob von der Abrechnung von Wahlarztleistungen eine Indizwirkung für die Eingruppierung in Ä 4 ausgehen kann?

RA FArbR Axel Groeger
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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