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Nach dem Knall die Kündigung

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Das Arbeitsgericht Krefeld (Urteil vom 30.11.2012 – 2 Ca 2010/12) hat entschieden, dass die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper, der von oben oder von der Seite in ein Dixi-Klo geworfen wird oder der mittels eines automatischen Zündmechanismus dort explodiert, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.

Der Kollege des Klägers (Gerüstbauer und Vorarbeiter auf einer Baustelle) hatte sich bei der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zugezogen und war drei Wochen arbeitsunfähig.

Der Kläger hatte bestritten, die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Auf der Baustelle sei es schon einmal etwas ruppiger und Scherze seien durchaus üblich, wobei man in der Vergangenheit auch öfters mit Feuerwerkskörpern gescherzt habe.

Der Verteidigungsansatz ist bemerkenswert. Bei Beleidigungen ist durchaus Kriterium der Einzelfallbetrachtung, ob der entsprechende soziale Verkehrskreis am Arbeitsplatz Beleidigungen als eher auftretend und sozusagen geduldet akzeptiert oder nicht. So kann man vertreten, dass „Götz von Berlichingen“ unter Umständen am Bau akzeptiert werden kann, wenn dies sozusagen Umgangston darstellt; dies gilt sicherlich nicht in einer Bank oder Rechtsanwaltskanzlei.

Hier ist aber etwas ganz anderes geschehen. Der tätliche Angriff auf Arbeitskollegen stellt eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten dar. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird (BAG v. 31.03.1993 – 2 AZR 492/92). Daher ist in der Regel die außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Anderes kann (in besonderen Situationen) nur bei Provokationen der Fall sein (BAG v. 18.09.2008 – 3 AZR 1039/06).

Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass bei allen denkbaren Fallgestaltungen (Wurf des Böllers von oben in die Toilettenkabine oder Befestigung an der Tür) ein tätlicher Angriff vorlag. Mit den erheblichen Verletzungen des Kollegen war zu rechnen, woraus auch das Vorsatzelement folgt. Zutreffend dürfte auch die Erwägung des Arbeitsgerichts sein, dass im Dixi-Klo und in der konkreten Situation keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeiten eröffnet waren und der Kläger damit eine besondere Hilflosigkeitssituation ausgenutzt hat.

 Merke: Mit Feuer(-werk) spielt man nicht.

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Ein Kommentar

  1. Veröffentlicht 9.1.2013 um 17:12 | Permalink

    Ein echter Klassiker und fachlich ist dem Kollegen Grimm nur beizupflichten.
    Denn der Fall liegt deutlich anders, als der Marburger Sekundenkleberfall, bei dem ein chemisch nicht gebildeter Arbeitnehmer einem Kollegen einen Streich spielen wollte, indem er dessen Trinkflasche mit Sekundenkleber zuklebte.
    Auch dort kam es zu verletzungen erheblicher Art. Allerdings wollte der Missetäter, was er glaubhaft nachvollziebar begründete eben nur die Flasche zukleben. Dies geschah in Ermangelung von Luftkontakt des Klebers nicht. Erst später nach dem Öffnen war der hinriechende Luftkontakt da und die Flsche verklebte mit den Lippen des Opfers.

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