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Festlegung des Begriffs der KI im BetrVG durch Rahmenbetriebsvereinbarung

avatar  Wolfgang Kleinebrink

Gerade in den derzeit notwendigen Transformationsprozessen sind Arbeitgeber daran interessiert, Verhandlungen mit dem Betriebsrat schnell durchführen zu können.

Das Interesse des Arbeitgebers an einer allgemeinen Festlegung eines auslegungsbedürftigen Begriffs

Hierfür kann es erforderlich sein, gesetzliche Begrifflichkeiten generell zu klären, um nicht bei jeder einzelnen konkreten Verhandlung erneut eine Begriffsbestimmung vornehmen zu müssen. Ein Beispiel hierfür ist die Bestimmung, was Arbeitgeber und Betriebsrat im Betriebsverfassungsgesetz unter dem Begriff „Künstliche Intelligenz“ verstehen.

Gesetzliche Regelungen im BetrVG, die Künstliche Intelligenz erwähnen

Der Begriff der „Künstlichen Intelligenz“ wird im BetrVG in drei Vorschriften ausdrücklich erwähnt:

  • Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.
  • Der Arbeitgeber hat nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG den Betriebsrat über die Planung (…) von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz (…) rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
  • Nach § 95 Abs. 2a BetrVG sind die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift auch dann anwendbar, wenn bei der Aufstellung der in dieser Vorschrift erwähnten Auswahlrichtlinien Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

Ansichten im Schrifttum

Es verwundert nicht, dass im Schrifttum – höchstrichterliche Entscheidungen gibt es hierzu noch nicht – sehr unterschiedliche Auffassungen bestehen.

Teilweise wird auf die Begriffsbestimmung in der KI-VO abgestellt. Nach Art. 3 Nr.1 KI-VO ist ein KI-System ein maschinengeschütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grad autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben, wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.

Für andere kommt es darauf an, wie der Hersteller der Software das System beschreibt. Wieder andere fassen unter diesem Begriff nur nicht deterministische Systeme im Sinne von fehlender Vorhersehbarkeit, nicht aber deterministische Systeme im Sinne einer Vorhersehbarkeit.

Teilweise wird sogar vertreten, man könne diesen Begriff im BetrVG gleichsam ignorieren. Im Ergebnis ändere sich nichts. Dies zeige sich insbesondere, wenn der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen wolle, weil es um Künstliche Intelligenz gehe. Die gesetzliche Regelung unterstelle dann die Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so dass diese nicht weiter geprüft werden müsse. Die Erforderlichkeit, die diese Vorschrift unabhängig vom Einsatz Künstlicher Intelligenz als Voraussetzung habe, sei bei Themen im Zusammenhang mit der künstlichen Intelligenz allerdings regelmäßig zu bejahen, so dass es auf diese gesetzliche Fiktion nicht ankomme.

Rahmenbetriebsvereinbarung als strategische Lösung

Strategisch sinnvoll für Arbeitgeber ist es, mit dem Betriebsrat für alle gesetzlichen Regelungen im BetrVG, die den Begriff der Künstlichen Intelligenz verwenden, ein gemeinsames Begriffsverständnis zu finden. Dieses sollte dann ggf. in einer Rahmenbetriebsvereinbarung festgelegt werden. Eine solche Rahmenbetriebsvereinbarung stellt allerdings eine freiwillige Betriebsvereinbarung i.S.d. § 88 BetrVG dar, so dass sie nicht über eine Einigungsstelle erzwungen werden kann. Eine gemeinsame Festlegung der Begrifflichkeit ist für beide Betriebsparteien jedoch sinnvoll, um sich anschließend den wesentlichen künftigen Verhandlungsgegenständen widmen zu können. In einer solchen Rahmenbetriebsvereinbarung können auch weitere Punkte geregelt werden, z.B. die Person der Sachverständigen und die Höhe der vom Arbeitgeber für die Hinzuziehung zu tragenden Kosten. Auf diese Weise erspart sich auch der Betriebsrat Auseinandersetzungen, da es insoweit im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben gibt.

 


 

Mehr zum Thema (Hinweis der Redaktion): Online-Dossier: KI und Arbeitsrecht – Was ist beim Einsatz von KI-Tools in Unternehmen arbeits- und datenschutzrechtlich zu beachten?

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