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Der richtige Umgang mit den Wahlakten des Betriebsrats

avatar  Wolfgang Kleinebrink

In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2026 finden wieder regelmäßige Betriebsratswahlen statt. Für Arbeitgeber ist im Vorfeld von Interesse, wie sie sich arbeitsrechtlich und insbesondere auch betriebswirtschaftlich darauf vorbereiten können. Der folgende Beitrag zeigt einige wichtige Strategien auf.

Das Informationsbedürfnis

Arbeitgeber benötigen im Vorfeld der Betriebsratswahlen 2026 zahlreiche Informationen, um ihre Interessen zu wahren. So müssen sie z.B. Verstöße gegen Wahlvorschriften bei der letzten Betriebsratswahl kennen, um eine Anfechtung oder gar Nichtigkeit der Wahl bei der anstehenden Wahl zu vermeiden. Ferner ist das Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats richtig zu ermitteln, da nach § 24 Nr. 1 BetrVG die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt und damit kein Betriebsrat mehr besteht, wenn bis dahin kein neuer Betriebsrat gewählt worden ist. Zudem beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats nach § 21 Satz 2 BetrVG nicht mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, sondern bei einem dann noch bestehenden Betriebsrat mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Darüber hinaus kann es nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 BetrVG für die Frage, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter und damit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht wahlberechtigt ist, darauf ankommen, ob er bei der letzten Betriebsratswahl zu den leitenden Angestellten gezählt wurde.

Die Informationsgewinnung

Die erforderlichen Informationen erhält der Arbeitgeber durch Einsichtnahme in die Wahlakten des Betriebsrats, die dieser anlässlich der letzten Betriebsratswahl angelegt hat. Diese Wahlakten hat der Betriebsrat nach § 19 WahlO mindestens bis zum Ablauf seiner Amtszeit aufzubewahren. Aus dieser Vorschrift leitet das BAG (BAG, Beschl. v. 27.7.2005 – 7 ABR 54/04) zutreffend ab, dass grundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsverfahren ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl besteht. Eine Ausnahme macht das Gericht lediglich für diejenigen Teile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen, z.B. die Wählerlisten mit den Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands. Die Einsichtnahme in solche Unterlagen durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Dies ist vom Arbeitgeber darzulegen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Teile der Wahlakte vom Arbeitgeber zur Wahrung seiner Interessen bei der nächsten Betriebsratswahl eingesehen werden müssen.

 


Mehr zum Thema: Kleinebrink, Strategien für Arbeitgeber im Vorfeld der Betriebsratswahl 2026, DB 2025, 1209, auch abrufbar im Gratis-Test des Datenbank-Moduls „DER BETRIEB digital“.

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