LAG Niedersachsen v. 17.5.2024 - 14 SLa 26/24
Kein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit
Ein Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit wird nicht sachfremd benachteiligt, wenn der Arbeitgeber nur an die noch aktiv Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11 c) EStG zahlt. Steht eine unterschiedliche Ausgestaltung der Zusatzleistung nach Gruppen von Arbeitnehmern fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für eine Differenzierung offenzulegen und substantiiert die sachlichen Unterscheidungskriterien darzutun.
Der Sachverhalt:
Der im Jahr 1959 geborene Kläger war seit März 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2018 hatten die Parteien einen Vertrag über Altersteilzeit im Blockmodell abgeschlossen. Auf dieser Grundlage befindet sich der Kläger seit Oktober 2022 in der passiven Phase.
Im April 2023 zahlte die Beklagte an ihre aktiv beschäftigten Mitarbeiter, auch an diejenigen, die noch in der aktiven Phase eines Altersteilzeitverhältnisses standen, eine Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 1.250 €. Der Kläger erhielt dementsprechend keine Inflationsausgleichsprämie. Er war allerdings der Ansicht, er habe aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Eine Differenzierung nach aktiver und passiver Phase der Altersteilzeit sei unzulässig.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Die Gründe:
Eine Anspruchsgrundlage war nicht gegeben. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt hatte, waren dessen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Zahlt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er entsprechend dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzung für diese Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung zwar nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Arbeitnehmer werden allerdings nicht sachfremd benachteiligt, wenn nach dem Zweck der Leistung Gründe vorliegen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, ihnen die anderen Arbeitnehmern gewährten Leistungen vorzuenthalten.
Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Dementsprechend ist zunächst der Zweck der Leistungen zu ermitteln und zu beurteilen, ob der von ihr ausgeschlossene Personenkreis berechtigterweise außerhalb der allgemeinen Zweckrichtung steht. Steht eine unterschiedliche Ausgestaltung der Zusatzleistung nach Gruppen von Arbeitnehmern fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für eine Differenzierung offenzulegen und substantiiert die sachlichen Unterscheidungskriterien darzutun.
Die Beklagte hatte die Inflationsausgleichsprämie ausschließlich an aktiv beschäftigte Arbeitnehmer gezahlt und dies damit begründet, diese Arbeitnehmer mit der Leistung motivieren zu wollen, sie habe gerade nicht ihre nicht aktiv im Arbeitsverhältnis Tätigen unterstützen wollen, weil eine Motivation dieser Arbeitnehmergruppe nicht geboten gewesen sei. Damit hatte die Beklagte einen Leistungszweck dargelegt, der durch die Gruppenbildung unmittelbar nachvollziehbar und i.S.d. BAG-Rechtsprechung (BAG 12.10.2011 - 10 AZR 510/10) ausreichend substantiiert war. Diesem von der Beklagten dargelegten Zweck stand nicht entgegen, dass die von ihr ausgewählte Prämie nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann.
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