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Bundesrat billigt Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 in verkürzter Frist das erst eine Woche zuvor vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt, das insbesondere der Abnahme der Zahl von Betriebsratsgremien entgegenwirken soll. Es enthält auch Verbesserungen für das Arbeiten im Home-Office, insbesondere hinsichtliches des Versicherungsschutzes im Home-Office.

I. Verfahren

21.12.2020 Referentenentwurf des BMAS
31.03.2021 Gesetzesentwurf der Bundesregierung
07.05.2021 Stellungnahme des Bundesrates
21.05.2021 Gesetzesbeschluss des Bundestages
28.05.2021 Beschluss des Bundesrates

II. Hintergrund

Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung wichtige Punkte des Koalitionsvertrages im Bereich des Arbeitsrechts sowie der Strategie Künstliche Intelligenz der Bundesregierung um. Der Gesetzentwurf erleichtert die Gründung von Betriebsräten und stärkt den Schutz der hieran beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er stärkt die Mitbestimmungsrechte beim Einsatz Künstlicher Intelligenz und bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit in den Betrieben und erleichtert die Arbeit der Betriebsräte.

III. Wesentliche Inhalte

Betriebsratsgründung und -wahlen

  • Der Anwendungsbereich der vereinfachten Wahlverfahren wird erweitert. Dazu werden die Schwellenwerte für die Anwendung des verpflichtenden vereinfachten Wahlverfahrens und des vereinfachten Wahlverfahrens nach Vereinbarung angehoben
  • Um künftig mehr Beschäftigte zu motivieren, sich zur Wahl für den Betriebsrat zu stellen, wird die Zahl der notwendigen Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag gesenkt.
  • Die Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen wegen Fehlern in der Wählerliste wird eingeschränkt.
  • Damit Arbeitnehmer*innen bei der Gründung eines Betriebsrats besseren Schutz erhalten, wird der Kündigungsschutz zur Sicherung der Wahlen zum Betriebsrat und zur Bordvertretung verbessert.

JAV

  • Der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens wird bei der JAV wie bei den Betriebsratswahlen erweitert.
  • Zur Förderung der Teilhabe von Auszubildenden wird für sie die Altersgrenze bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gestrichen. Es kommt bei ihnen künftig nur noch auf den Status als Auszubildender an.

Digitale Betriebsratsarbeit

  • Betriebsräte erhalten die Möglichkeit, unter selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.
  • Des Weiteren wird klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen auch unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können.
  • Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) wird bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat gesetzlich klargestellt werden.

Mobile Arbeit

  • Zur Förderung mobiler Arbeit und der Gewährleistung von einheitlichen und verbindlichen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer*innen wird im BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.

Weiterbildung

  • Zur Stärkung der Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung wird das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung durch die Möglichkeit der Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung gestärkt.

Künstliche Intelligenz

  • Zur Bewertung von KI kann der Betriebsrat künftig einen/eine Sachverständige*n hinzuziehen.
  • Die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen gelten auch dann, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von KI erstellt werden.
  • Dasselbe gilt auch bei der Feststellung von Richtlinien über die personelle Auswahl, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von KI erstellt werden.

 

Unfallversicherungsschutz im Home-Office

  • Anders als bislang wird der Unfallversicherungssschutz auch auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet. 
  • Darüber hinaus erstreckt er sich auch auf Wege, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
  • Zu Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer im Home-Office wird ein neues Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.04.2021,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln