Otto Schmidt Verlag


Bundeskabinett beschließt breiteren Schutzschirm für Ausbildungsplätze

Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" soll während der pandemiebedingten Wirtschaftskrise Ausbindungsbetriebe mit Prämien und Zuschüssen unterstützen. Die Förderbekanntmachung des BMAS und des BMBF wurde am 31.07.2020 veröffentlicht und am 10.12.2020 aktualisiert. Das Bundeskabinett hat am 17.03.2021 eine weitere Ausweitung und Weiterentwicklung der Förderungen beschlossen. Die angepasste Erste Förderrichtlinie wird voraussichtlich noch im März 2021 veröffentlicht werden.

I. Verfahren

29. 07.2020 Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"   
07.12.2020  Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"  
17.03.2021 Zweite Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

II. Hintergrund und Ziele

Die außergewöhnliche pandemiebedingte Krisensituation wirkt sich auf die Stabilität des Ausbildungsmarktes aus: Bereits im Jahr 2020 war ein Rückgang an Ausbildungsverträgen feststellbar, der sich 2021 nicht weiter verstetigen oder gar erhöhen sollte. Es besteht also ohne staatliche Unterstützung die Gefahr, dass junge Menschen Corona-bedingt keine Ausbildungsstelle finden oder eine begonnene Berufsausbildung nicht abschließen können. 

Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" zielt auf die Abwendung dieser Gefahr bzw. auf die Stabilisierung der Zahl der Ausbildungsverträge ab. Die Erste Förderrichtlinie des Bundesprogramms sieht insbesondere (a) Ausbildungsprämien an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für neue Ausbildungsverträge bei Erhalt (bisher einmalig 2.000 Euro) oder Erhöhung (bisher einmalig 3.000 Euro) des bisherigen Ausbildungsniveaus, (b) Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Verhinderung von Kurzarbeit und (c) Übernahmeprämien bei Übernahme von Auszubildenden aus pandemiebedingt insolventen Betrieben vor. Mit der Ersten Änderung der Förderrichtlinie im Dezember 2020 wurden mehr Betriebe und Ausbildungsverträge in die Förderung einbezogen. Mit der beschlossenen Zweiten Änderung wird die Förderung der Ausbildungsbetriebe verlängert, mehr Betriebe werden in die Förderung einbezogen, die Prämien und die Zuschüsse werden erhöht.

III. Wesentliche Inhalte

In der zweiten Weiterentwicklung der Ersten Förderrichtlinie sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

  • Nahtlose Verlängerung der Ausbildungsprämien für Frühjahr 2021: Die Förderung mit Ausbildungsprämien wird nicht mit dem 15.02.2021 enden, sondern nahtlos fortgesetzt. Dazu werden die bislang geltenden Fördermöglichkeiten bis zum 31.05.2021 verlängert.
  • Zum 1.06.2021 erfolgt bei den Ausbildungsprämien und den Zuschüssen eine Erweiterung der Unternehmensgröße: Gefördert werden können dann KMU mit bis zu 499 Mitarbeiter*innen (bislang bis zu 249 Mitarbeiter*innen).
  • Für Ausbildungen, die ab dem 01.06.2021 beginnen, - somit für das kommende Ausbildungsjahr - wird die neue (höhere) Fördersystematik in Kraft gesetzt werden: Die Ausbildungsprämien werden verdoppelt. Insbesondere: Die Ausbildungsprämie für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau halten, wird von 2.000 auf 4.000 € erhöht. Die Ausbildungsprämie plus für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau steigern, von 3.000 auf 6.000 €.
  • Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit werden bis Ende 2021 verlängert und die Förderung mit Inkrafttreten der Änderungen deutlich verbessert: Zukünftig wird zusätzlich die Hälfte der Brutto-Vergütung des Ausbilders (gedeckelt auf 4.000 €, zuzüglich 20% Sozialversicherungspauschale) übernommen.
  • Die Übernahmeprämie wird bis Ende 2021 verlängert und - wie die neue Ausbildungsprämie plus - von 3.000 auf 6.000 € angehoben. Außer bei Insolvenz wird auch eine Förderung möglich sein, wenn die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt ist oder droht, weil diesem die Fortführung der Ausbildung in Folge der Corona-Krise bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar ist.
  • Als neue Leistung wird ein "Lockdown II-Sonderzuschuss" für Kleinstunternehmen mit bis zu vier Mitarbeiter*innen eingeführt. Dieser wird einen einmaligen Zuschuss von 1.000 € je Auszubildende beinhalten, wenn die Geschäftstätigkeit aufgrund Corona-bedingter behördlicher Anordnung eingestellt oder nur in geringem Umfang (zum Beispiel in Hotels: Geschäftsreisende; in der Gastronomie: Außerhausverkauf) weitergeführt werden konnte, die Ausbildung aber gleichwohl an mindestens 30 Tagen fortgesetzt wurde.

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.03.2021,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln