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Bundesrat stimmt sog. Registermodernisierungsgesetz zu

Nach dem Bundestag hat am 05.03.2021 auch der Bundesrat der Einführung einer individuellen Identifikationsnummer für Bürgerinnen und Bürger im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung zugestimmt.

I. Verfahren

11.11.2021 Gesetzesentwurf der Bundesregierung
12.02.2021 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
05.03.2021 Beschluss des Bundesrates

                         

II. Hintergrund uns Ziel

Die Datenhaltung natürlicher Personen in der Bundesrepublik Deutschland ist ent­sprechend der staatlichen Strukturen und fachlichen Zuständigkeiten überwie­gend dezentral organisiert (ca. 220 zentrale und dezentrale Daten­register). Dadurch entstehen einerseits Inkonsistenzen und Redundanzen in der Datenhaltung sowie andererseits sich wiederholende Datenerhebungen bei be­troffenen Personen. Die Bürger*innen müssen beim Kontakt mit der Verwaltung für die Beantragung von Leistungen immer wieder die gleichen Daten angeben, die der Verwaltung an anderer Stelle bereits bekannt sind. Außerdem liegen aufgrund verschiedener Ursachen (z.B. Transkriptionsfehler, Namensverwechslungen, unterschiedliche Aktualisierungs­frequenzen, unterschiedliche fachliche Anforderungen) teilweise unterschiedliche Daten in den einzelnen Fachregistern vor und werden so unein­heitliche personenbezogene Daten in den verschiedenen Verwaltungsbereichen verwendet, auch wenn tatsächlich ein und dieselbe natürliche Person betroffen ist. Dies erschwert die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen bei der Umset­zung des Onlinezugangsgesetzes (OZG). Vielfach kommt es in der digitalen Kommunikation zu Trefferlisten, in denen die Daten auch unbeteiligter Personen enthalten sind, oder zu einem gänzlichen Abbruch des Übermittlungsprozesses, weil die betroffene Person in einem Datenbestand nicht eindeutig referenziert werden kann.

Das Vorliegen aktueller und richtiger personenbezogener Daten ist deswegen ein zent­rales Anliegen. Wird die Verwaltung zunehmend digitalisiert, muss in der digita­len Kommunikation im Interesse der Verwaltung und der betroffenen Personen gewährleistet sein, dass Personenverwechslungen ausgeschlossen und vorhan­dene Datenbestände in den Registern den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern fehlerfrei zugeordnet werden können. Dies lässt sich nur durch ein registerübergreifendes Identitätsmanagement mit einem eindeutigen und veränderungsfesten Ordnungs­merkmal (Identifikationsnummer) erreichen. Über die Qualitätssicherung der Register hinaus dient die Schaffung eines Ord­nungskriteriums zur Entlastung der Bürger*innen von Nachweispflichten und somit zum Anbieten eines nutzerfreundlichen und medien­bruchfreien Verwaltungsverfahrens. 

III. Wesentliche Inhalte

Es wird eine Identifikationsnummer in die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Verwaltungsregister von Bund und Länder eingeführt, mit welcher gewährleistet wird, dass personenbezogene Daten von einer dafür verantwortlichen Stelle auf Inkonsistenzen geprüft, verlässlich gepflegt, aktualisiert und bereitgestellt werden. Hierzu wird auf die vorhandenen Strukturen der Steuer-Identifikation aufgesetzt und diese um die für ein registerübergreifendes Identitätsmanagement notwendigen Elemente ergänzt. 

Zur eindeutigen Zuordnung in den für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Registern der öffentlichen Verwaltung wird für natürliche Personen, die Verwaltungskontakt in Deutschland haben, ein registerübergreifendes nichtsprechendes Identifikationsmerkmal vergeben und in den dezentralen Fachregistern der geführten Verwaltungsverfahren gespeichert. 

Die zur Identifikation personenbezogener Daten werden öffentlichen Stellen aktuell und in hoher Qualität bereitgestellt. Zusätzlich werden Qualitätssicherungsprozesse eingerichtet, die die Aktualität, Konsistenz und Validität der personenidentifizierenden Basisdaten sicherstellen. 

Für die Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wird ein Datencockpit aufgebaut, das eine einfache, transparente und zeitnahe Übersicht über zwischen Behörden vorgenommenen Datenübermittlungen ermöglicht. 

Darüber hinaus wird im Sinne des "once only" eine Einzel-Abruf-Ermächtigung des digitalen Lichtbilds und der Unterschrift für das OZG-Antragsverfahren zum Führerschein, der Fahrerqualifizierungsnachweis und die Fahrerkarte eingeführt.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.03.2021,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln