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Bundesrat stimmt dem Corona-Sozialschutz-Paket III und weiteren Corona-Steuerhilfen zu

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5.3.2021 folgenden Gesetzen - die auf Entwürfe der Koalitionsfraktionen zurückgehen - zugestimmt: (a) Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III), (b) Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz).

I. Verfahren

(a) Hinsichtlich des Sozialschutz-Pakets III

05.03.2021 Beschluss des Bundesrates
26.02.2021 Ausschussempfehlung
26.02.2021 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
09.02.2021 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
17.03.2021 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

(b) Hinsichtlich der Corona-Steuerhilfen

05.03.2021 Beschluss des Bundesrates
26.02.2021 Ausschussempfehlung
26.02.2021  Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
09.02.2021  Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
17.03.2021 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

II. Hintergrund und Ziele

Die sich aus Fortdauer der Coronavirus-Pandemie folgende sozioökonomische Krise muss durch Weitergeltung von bereits getroffen und Treffen von neuen Maßnahmen weiterhin bewältigt werden: einerseits müssen Bedürftige weiterhin unterstützt werden und andererseits müssen Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige von Steuern entlastet werden. Davon ausgegangen verfolgt jeder beider Gesetze die folgenden Ziele:

(a) Das Corona-Sozialschutzpaket III: 

Die zusätzlichen pandemiebedingten finanziellen Belastungen (u.a. Durchführung von Schnelltests auf eigenen Kosten, zusätzliche Materialien und Ausstattung für den Distanzunterricht) sind zu verringern. Darüber hinaus sind die Sonderregelungen zum erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung zu verlängern. Beizubehalten sind auch die Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) aus Anlass der COVID-19-Pandemie sowie das Aussetzen der jährlichen Mindesteinkommensgrenze nach § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

(b) Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz: 

Die geschwächte Kaufkraft der Bürger*innen ist zu stärken und Unternehmen - insbesondere in der Gastronomie - sollen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt werden.

III. Wesentliche Inhalte

(a) Das Sozialschutz-Paket III sieht Folgendes vor:

Einmalzahlung 150 €: Die Einmalzahlung ist mit keiner speziellen Verwendungsvorgabe verbunden. Damit werden zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieher*innen von Grundsicherung für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 abgemildert. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich; der einmalige Zusatzbedarf wird von Amts wegen erbracht.

Beibehaltung der meisten im Sozialschutz-Paket I getroffenen Sonderregelungen bis zum 31.12.2021: Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen wird verlängert, sodass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. So bleibt es bei der vereinfachten Vermögensprüfung. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten weiter automatisch als angemessen. Entsprechend angepasst wurde auch die leichtere Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag. 

Verlängerung der Mittagsverpflegung für Bedürftige aus dem Sozialschutz-Paket II bis maximal zum 31.12.2021: Damit können z.B. bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas weiter mit Mittagessen versorgt werden. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten.

Unterstützung für soziale Dienstleister: Längere Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen, wird ebenfalls verlängert. 

Versicherungsschutz für Künstler: Ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3 900 € auch im Jahr 2021 hat keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung.

Mit einer begleitenden Entschließung übt der Bundesrat allerdings Kritik an den aus den Maßnahmen resultierenden Mehrkosten für Länder und Kommunen. Insbesondere: Die Ausgaben für die Einmalzahlung an Leistungsberechtigte des Dritten Kapitels SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) müssten nicht vom Bund, sondern von den Kommunen oder Ländern getragen werden. Der Gesetzesbeschluss ziehe also erhebliche Mehrkosten für Länder und Kommunen nach sich, die sich anhand der darin beschriebenen Haushaltsausgaben nicht konkret nachvollziehen ließen.

(b) Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bestimmt Folgendes:

Kinderbonus: Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 € für jedes kindergeldberechtigte Kind.

Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie: Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30.6.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19%.

Höherer Verlustrücktrag: Das Gesetz hebt den steuerlichen Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige auf 10 Millionen € an, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen €. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Der Bundesrat hat zugleich zwei begleitende Entschließungen verabschiedet: Erstens, weist er auf die enormen Belastungen für Länder- und Kommunalhaushalte durch den Kinderbonus hin. Diese müsse der Bund durch Anpassung der Umsatzsteueranteile vollständig kompensieren. Zweitens müsse die Bundesregierung sicherstellen, dass der Kinderbonus nicht wie Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, damit auch Alleinerziehende in vollem Umfang davon profitieren. Nur so sei das Ziel zu erreichen, mit Hilfe des Kinderbonus einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien mit Kindern zu schaffen. 

Beide Entschließungen wurden der Bundesregierung zugeleitet. Ob und wann sie die Forderungen des Bundesrates umsetzt, entscheidet sie - feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht. Zum Kinderbonus hatten Bundesregierung und Ministerpräsidentenkonferenz allerdings in ihrer Besprechung vom 3. März bereits vereinbart, den Länder- und Kommunalanteil für den Kinderbonus vollständig zu erstatten.

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.03.2021,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln