Otto Schmidt Verlag


Empfehlung der Ausschüsse zur Reform des anwaltlichen und steuerberatenden Gesellschaftsrechts

Am 22.02.2021 haben die Ausschüsse ihre Empfehlungen zum Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe abgegeben. 

I. Verfahren

22.01.2021 Gesetzesentwurf der Bundesregierung
22.01.2021 Empfehlung der Ausschüsse

II. Hintergrund

Das Recht der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ist umfassend reformbedürftig. Der Reformbedarf ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des BVerfG, nach der wesentliche Teile der Regelungen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verfassungswidrig sind. Zum anderen ist das geltende Berufsrecht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften unvollständig und inkohärent. Zudem wird die zentrale Rolle, die die Berufsausübungsgesellschaften bei der Organisation der anwaltlichen und steuerberatenden Berufe haben, bis heute nur unzureichend durch das Berufsrecht abgebildet. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben in diesem Zusammenhang Reformvorschläge formuliert, die die Binnenorganisation der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, aber auch die interprofessionelle Zusammenarbeit und die Anknüpfung von Berufspflichten an die Berufsausübungsgesellschaft miteinbeziehen. Da die Patentanwaltsordnung (PAO) und das Steuerberatungsgesetz (StBerG) ähnliche berufsrechtliche Regelungen enthalten, erstreckt sich der gesetzgeberische Handlungsbedarf auch auf diese Gesetze.

III. Wesentliche Inhalte

Der Entwurf sieht eine umfassende Neuregelung der berufsrechtlichen Vorschriften für anwaltliche, patentanwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften vor. Ziel dieser Reform ist einerseits die Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und andererseits die Schaffung eines kohärenten Gesellschaftsrechts für die anwaltlichen und steuerberatenden Berufe. Der Entwurf sieht vor, der Anwaltschaft, Patentanwaltschaft und den Steuerberaterinnen und Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Außerdem soll die Berufsausübungsgesellschaft als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt werden. Sie soll zukünftig daher postulationsfähig sein und Bezugssubjekt berufsrechtlicher Regulierung werden. Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO sollen außerdem die Möglichkeit haben, ein Gesellschaftspostfach zu beantragen. Schließlich erfolgt in der BRAO und in der PAO eine Regelung der sogenannten Auslandsgesellschaften. Diese dürfen zukünftig nur dann - eingeschränkt - rechtsberatend tätig werden, wenn sie zugelassen sind und in ihrer Gesellschaftsstruktur den Anforderungen der BRAO entsprechen.

Über die Neuregelung des Gesellschaftsrechts hinaus modernisiert der Entwurf das Berufsrecht. Insbesondere wird für die anwaltliche Berufsausübung zentrale Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, das bisher allein auf Satzungsebene in der Berufsordnung geregelt wurde, zukünftig umfassend in der BRAO und der PAO unmittelbar geregelt. Außerdem werden Änderungen in den Bereichen vorgenommen, in denen die Berufsordnungen an die rechtlichen oder tatsächlichen Entwicklungen angepasst werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Stimmverteilung in der Hauptversammlung und die Öffentlichkeit der berufsgerichtlichen Hauptverhandlung.

Die Änderungsbefehle in diesem Entwurf setzen voraus, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vor dem vorgelegten Entwurf in Kraft tritt. Letzterer wurde am 18. November 2020 vom Kabinett beschlossen und soll nach dem aktuellen Zeitplan am 1.7.2021 in Kraft treten.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.02.2021,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln