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Bundesrat stimmt vereinfachtem Arbeitsmarktzugang für britische Staatsangehörige zu

Der Bundesrat hat am 18.12.2020 einer Verordnung zum aufenthaltsrechtlichen Status britischer Staatsangehöriger in Deutschland ab dem 1. Januar 2021 zugestimmt.

I. Verfahren

09.12.2020

 Verordnung des BMAS und des BMI

18.12.2020

Beschluss des Bundesrates

II. Hintergrund

Aufgrund der Art. 126 und 127 des Austrittsabkommens gilt für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nur noch bis zum 31.12.2020 Unionsrecht. Mit dem Ende dieses Übergangszeitraums haben britische Staatsangehörige keine Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte mehr aus Artikel 45 AEUV. Das Austrittsabkommen schützt für die Zeit nach der Übergangsphase das Recht zur Erwerbstätigkeit der Briten*innen, die zum Ende der Übergangsphase in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten wohnen; für alle andere Briten*innen gilt ab 1.1.2021 das nationale Recht jedes Mitgliedsstaats. Dies bedeutet für Deutschland, dass ohne Einführung einer Sonderregelung die regulären, aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Drittstaatsangehörigen Anwendung fänden, vor allem das AufenthaltsG und die BeschV. Infolgedessen würden die Briten*innen den unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt verlieren. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland setzt in der Regel eine Fachkrafttätigkeit voraus. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht auszuschließen, dass künftig Beschäftigungsverhältnisse mit Briten*innen nur mit erhöhtem Aufwand oder gar nicht ausgeübt werden könnten. Dies würde aber die vielfältigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen Deutschlands mit dem Vereinigten Königreich keine Rechnung tragen.

Das Ziel der angesprochenen Verordnung ist daher britischen Staatsangehörigen, die zwar vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU Freizügigkeit genießen konnten aber nicht unter das Austrittsabkommen fallen, einen weitgehend voraussetzungsfreier Arbeitsmarktzugang zu gewähren, wie er auch für andere Industrienationen außerhalb der EU gilt, die Deutschlands Handelspartner sind, wie etwa für die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Australien und Kanada.

III. Wesentliche Inhalte

Durch die zugestimmte "Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung" werden Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in die Listen der in § 26 Abs. 1 BeschV und § 41 Abs. 1 Satz 1 AufenthV erwähnten Staatsangehörigen aufgenommen, sodass dementsprechend gilt:

  • Erlangung eines Aufenthaltstitel unabhängig von der formalen Berufsqualifikation und vom Sitz des Arbeitgebers, wobei die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung mit Vorrangprüfung zustimmen muss. 
  • Erlaubnis auch für einen längerfristigen oder mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen Aufenthalt zunächst visumfrei in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.12.2020,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln