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Bundesrat stimmt höheren Regelbedarfsätzen zu

Der Bundesrat hat am 27.11.2020 der vom Bundestag beschlossenen Erhöhung verschiedener Sozialleistungen zugestimmt, vor allem neuen Regelbedarfen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz.

I. Verfahren

28.8.2020 Gesetzesentwurf der Bundesregierung 
09.10.2020 Stellungnahme des Bundesrates
06.11.2020 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages 
27.11.2020 Beschluss des Bundesrates 

II. Hintergrund

Die Grundlage für diese Änderung bildet eine aktuelle Einkommens- und Verbraucherstichprobe aus 2018. Anhand der neuen Informationen und unter Bezugnahme auf die Lohn- und Preisentwicklung hat die Bundesregierung die Regelsätze angepasst, um die Bedarfe verfassungskonform auszugestalten. 

III. Wesentlicher Inhalt

Wer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt ab Januar 2021 mehr Geld.

Die Sätze steigen in allen Regelstufen, wie folgt:

Personengruppe Sätze Regelbedarfsstufe
Alleinstehende / Alleinerziehende 446 EUR (+ 14 EUR) 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 401 EUR (+ 12 EUR) 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 357 EUR (+ 12 EUR) 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 357 EUR (+ 12 EUR) 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 373 EUR (+ 45 EUR) 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 309 EUR (+ 1 EUR) 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 283 EUR (+ 33 EUR) 6

 

Bei Berechnung der Regelsätze wurden u.a. die Kommunikationskosten ergänzt, damit sie mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt halten. Die Regelsätze decken insbesondere künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab.

Darüber hinaus übernimmt der Staat die tatsächlichen Kosten der Berechtigten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz werden die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz ebenfalls zum 1.1.2021 neu festgesetzt. Ein alleinstehender Erwachsener z.B. erhält dann 364 € und damit 13 € mehr als bisher.

Zudem soll im nächsten Jahr die Leistung für den persönlichen Schulbedarf steigen. Von derzeit 150 € auf 154,50 €; davon werden zunächst 51,50 € für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 € für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr. Neu ist dabei auch der Härtefall-Mehrbedarf für den Kauf von Schulbüchern, sofern diesenicht kostenlos ausleihbar sind.

Der Bundesrat bedauert, dass viele seiner fachlichen Hinweise zum Gesetzentwurf zur Ermittlung der Regelbedarfe im Gesetz unberücksichtigt geblieben sind, und bittet daher die Bundesregierung darum, dass sie prüft, wie die Ermittlung der Regelbedarfe im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG verbessert und fortentwickelt werden kann.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Letztere entscheidet, ob und wann sie sich damit befasst.

Das Gesetz wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1.1.2021 in Kraft treten.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.11.2020,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln