Otto Schmidt Verlag


Die digitale Rentenübersicht kommt

Der Deutsche Bundestag hat am 19.11.2020 das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen beschlossen. 

I. Verfahren

29.07.2020 Referentenentwurf
26.08.2020 Regierungsentwurf

 

II. Hintergrund

Ziel des Gesetzes ist es, eine Verbesserung des Kenntnisstandes der Bevölkerung über die eigene Altersvorsorge. Dadurch soll die Planungsgrundlagen der Menschen verbessert werden. Den Bürgerinnen und Bürgern soll ein ergänzendes Angebot unterbreitet werden, sich nutzerfreundlich an einer Stelle einen Gesamtüberblick über die eigene Altersvorsorge zu verschaffen. Das Angebot einer Digitalen Rentenübersicht soll einen Anreiz setzen, sich intensiver mit der eigenen Altersvorsorge auseinanderzusetzen. 

Die Digitale Rentenübersicht ergänzt die in der Regel schriftlich versendeten jährlichen Informationen oder Standmitteilungen zu den Altersvorsorgeansprüchen der Vorsorgeeinrichtungen. Grundlage sind die Daten aus diesen regelmäßigen Informationen, die übersichtlich dargestellt und in einem Gesamtüberblick zusammengefasst werden. Dieses Angebot soll digital unterbreitet werden, da dies nicht nur zeitgemäß ist, sondern auch eine schnelle Bereitstellung der Informationen für die Nutzenden ermöglicht.

III. Weitere Informationen

Drei Ziele stehen im Zentrum:

  • die Einführung einer Digitalen Rentenübersicht,
  • die Stärkung der Selbstverwaltung und die Modernisierung der Sozialversicherungswahlen,
  • Transparenz in der Rehabilitation

Einführung einer Digitalen Rentenübersicht

Mit der Digitalen Rentenübersicht setzt die Regierung ein Vorhaben des Koalitionsvertrags um. Bürgerinnen und Bürger sollen künftig gebündelt Informationen über ihre gesetzliche, betriebliche und private Alterssicherung auf einem internetbasierten Portal abrufen können. Zur Umsetzung wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine "Zentrale Stelle für die Digitale Rentenversicherung" geschaffen werden. Die Träger der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Alterssicherung sowie Experten für Verbraucherschutz sind eingebunden, um das Projekt zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen weiter voranzutreiben. In einem ersten Schritt wird die digitale Rentenübersicht als Modellprojekt gestartet, allgemein verfügbar soll sie ab 2023 sein.

Modernisierung der Sozialversicherungswahlen

Die Sozialversicherungsträger sind Behörden mit Selbstverwaltung. Das heißt: Grundsätzlich wirken Versicherte und Arbeitgeber bei der Erfüllung der Aufgaben und der Verwaltung des Trägers verantwortlich mit. Die Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber werden durch Wahlen bestimmt. Mit dem Gesetz sollen die Selbstverwaltung gestärkt und die Sozialversicherungswahlen modernisiert werden. Erleichtert wird unter anderem der Zugang zu Gremien und Wahlen: So sind künftig weniger Unterstützerunterschriften für Vorschlagslisten notwendig und die Frist für die Listenzusammenlegungen wird zeitlich begrenzt. Die Pflicht zur Dokumentation des Listenaufstellungsverfahrens sorgt für mehr Transparenz im Vorfeld der Wahl. Zudem sollen Frauen und Männer künftig möglichst zu je mindestens 40 % auf den Listen zu den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Unfall- und Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden. Geschaffen wird zudem ein Anspruch auf Fortbildungsurlaub für ehrenamtliche Selbstverwalter.

Mehr Transparenz in der RehabilitatioN


Dritter zentraler Aspekt des Gesetzentwurfes ist die Transparenz in und Stärkung der Rehabilitation. Medizinische Rehabilitation sorgt dafür, dass Versicherte nach einer Erkrankung rasch wieder ins Erwerbsleben zurückkehren können. Damit dies bestmöglich geschieht, wird die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung neu geregelt. So sind die Interessen der Rehabilitationseinrichtungen und der Betroffenen stärker berücksichtigt, und so wird eine (EU-) rechtskonforme Grundlage für die Beschaffung etabliert.

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.09.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln