Otto Schmidt Verlag


Lohnfortzahlung für Eltern für bis zu 20 Wochen

Um Eltern während der Corona-Pandemie stärker zu unterstützen hat das Bundeskabinett weitere Hilfen beschlossen. So soll der ursprünglich beschlossene Anspruch auf Lohnfortzahlung auf bis zu 20 Wochen verlängert werden, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können.

I. Verlauf:

27.03.2020 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

II. Hintergrund:

Für viele Eltern ist die aktuelle Lage eine große Bewährungsprobe: Kitas- und Schulen waren aufgrund der Corona-Maßnahmen lange Zeit geschlossen, es gab höchstens eine Notbetreuung. Nur schrittweise können die Einschränkungen gelockert werden. 

Um die Eltern noch stärker zu unterstützen, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung nun verlängert, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden.

Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung - jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Diese Regelung bringe für Eltern, die wegen der noch fehlenden Betreuung für ihre unter 12-jährigen Kinder nicht arbeiten gehen, mehr finanzielle Sicherheit. 

Die bestehende Regelung im Infektionsschutzgesetz soll dazu geändert werden. Das sieht eine vom Kabinett beschlossene Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf vor.  

III. Wesentliche Inhalte:  

Voraussetzung für eine Entschädigung ist:

  • das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist aufgrund einer Behinderung eingeschränkt oder auf Hilfe angewiesen
  • das Kind muss mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden

Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Nachdem der Bundestag den Gesetzentwurf nun beschlossen hat, muss der Bundesrat noch grünes Licht geben. Die Regelung soll rückwirkend zum 30. März in Kraft treten.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.06.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln