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Bundeskabinett beschließt Grundrente

Das Bundeskabinett hat am 19.02.2020 die lange geplante Grundrente beschlossen. Sie soll zum 1. Januar 2021 eingeführt werden. 1,3 Millionen Menschen sollen davon profitieren.

I. Verlauf

16.01.2020 Referentenentwurf
14.02.2020 Regierungsentwurf

II. Hintergrund

Die Grundrente soll für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen durch einen Zuschlag zur Rente und weiteren Maßnahmen wie Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung, zu einer besseren Versorgung im Alter führen. Sie soll unabhängig von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit, wie es in anderen Fürsorgesystemen der Fall ist, in Anspruch genommen werden können. Sie ist nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Dadurch wird sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt.

III. Wesentliche Inhalte:

  • Mindestens 33 Jahre "Grundrentenzeiten" (Pflichtbeiträge aufgrund von Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit) können vorgewiesen werden.

  • In Abhängigkeit von den individuell erworbenen Entgeltpunkten kann die Rente um einen Zuschlag von bis zu maximal 0,8 Entgeltpunkten erhöht werden.

  • Bei Grundrentenzeiten von 33 bis 35 Jahre soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

  • Der Zugang zur Grundrente erfolgt ohne Antragstellung und über die Feststellung des Grundrentenbedarfes.

  • In Hinblick auf die Höhe des Grundrentenbedarfes findet eine Einkommensüberprüfung statt:

    • Grundsätzlich gilt ein Einkommensfreibetrag von 1.250 EUR (Alleinstehende) oder 1.950 EUR für Eheleute oder Lebenspartner monatlich.

    • Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert.

    • Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden auch den Betrag von 1.600 Euro (19.200 Euro im Jahr) bzw. bei Eheleuten oder Lebenspartnern von 2.300 Euro (27.600 Euro im Jahr), ist das über diesen Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente anzurechnen.

  • Die vorgesehene Einkommensprüfung soll weitestgehend automatisiert durchgeführt werden


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.02.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln