Otto Schmidt Verlag

Online-Dossier

Fragen und Antworten zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz - Mit den Auswirkungen auf die Betriebsratswahl 2022 (Stand 16.11.2021)

Am 18.6.2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Es sieht insbesondere Erleichterungen bei der Gründung von Betriebsräten, einen stärkeren Sonderkündigungsschutz für Wahlinitiatoren, virtuelle Betriebsratssitzungen, mehr Rechte des Betriebsrats beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, mehr Mitbestimmung bei mobiler Arbeit, neue datenschutzrechtliche Regelungen und eine Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice vor. Trotz dieser Regelungsvielfalt sind viele Detailfragen offengeblieben. Diesen Fragen geht das Online-Dossier, das fortlaufend erweitert wird, nach und beinhaltet Informationen, Diskussionsansätze und Arbeitshilfen.

1. Wo finde ich das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Volltext?

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz enthält nicht etwa nur Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Betroffen sind z.B. auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das SGB VII. Es ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 32 S. 1762 ff. veröffentlicht und hier abrufbar.
 

2. Wann ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten?

Das Gesetz ist am 17.6.2021 verkündet worden und einen Tag später, also am 18.6.2021 in Kraft getreten.
 

3. Wo finde ich einen guten Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen?

Für einen ersten Einstieg in die Materie eignen sich diese Beiträge aus dem ArbRB-Blog:

Zur Vertiefung empfohlen sei dieser Aufsatz von Prof. Dr. Björn Gaul und Victoria Kaule, LL.M.:

Informationen zum Hören und für unterwegs finden Sie in unserem Arbeitsrecht-Podcast mit Dr. Wienhold Schulte:


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4. Künstliche Intelligenz (KI) in den Betrieben: Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat jetzt einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn er die Einführung oder Anwendung von Tools, Maschinen o.Ä. beurteilen muss, in denen Künstliche Intelligenz (KI) zur Anwendung kommt. Mehr hierzu und allgemein zu der Frage, wann der Betriebsrat externen Sachverstand nutzen kann, lesen Sie in einem Aufsatz von Prof. Dr. Thomas Kania:

Sachverstand für den Betriebsrat - Alte und neue Fragen rund um § 80 Abs. 3 BetrVG, ArbRB 2021, 241 – frei abrufbar im Rahmen eines Gratis-Tests unserer Datenbank
 

5. Wie weit reicht das neue Mitbestimmungsrecht bei Homeoffice und mobiler Arbeit?

Seit dem 18.6.2021 hat der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG bei der "Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird", mitzubestimmen. Die konkrete Reichweite dieses Mitbestimmungsrecht erläutert Dr. Nathalie Oberthür in der September-Ausgabe des ArbRB:

Die gesetzlichen Neuregelungen zur mobilen Arbeit – Zur Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung und des gesetzlichen Unfallschutzes durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, ArbRB 2021, 276  – frei abrufbar im Rahmen eines Gratis-Tests unserer Datenbank

6. Inwieweit hat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz den Unfallschutz bei mobiler Arbeit und im Homeoffice verbessert?

§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII n.F. bestimmt, dass bei Ausübung der versicherten Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort Versicherungsschutz in gleichem Umfang besteht wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Des Weiteren sind jetzt auch Arbeitnehmer, die auf dem Weg in den Betrieb ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung bringen, unfallversichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a) SGB VII n.F.) – und zwar auch, wenn sie dafür den unmittelbaren Arbeitsweg verlassen. Zu dieser Neuregelung finden Sie ebenfalls vertiefende Informationen in einem Aufsatz von Dr. Nathalie Oberthür:

Die gesetzlichen Neuregelungen zur mobilen Arbeit – Zur Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung und des gesetzlichen Unfallschutzes durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, ArbRB 2021, 276 – frei abrufbar im Rahmen eines Gratis-Tests unserer Datenbank
 

7. Klärt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats?

Der mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz am 18.6.2021 in Kraft getretene § 79a BetrVG ordnet an, dass der Betriebsrat in datenschutzrechtlicher Hinsicht Teil des Arbeitgebers ist und dass seine Datenverarbeitungen der Kontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten unterliegen. Diese Neuregelung beendet zwar einerseits die lebhafte Diskussion um die eigenständige datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats. Auf der anderen Seite wirft sie aber auch einige neue Fragen auf. Lesen Sie hierzu einen Aufsatz von Dr. Detlef Grimm und Tillmann Vitt:

Die neue datenschutzrechtliche Stellung des Betriebsrats nach Maßgabe des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes - Über Inhalt, Reichweite und Folgen von § 79a BetrVG, ArbRB 2021, 279 – frei abrufbar im Rahmen eines Gratis-Tests unserer Datenbank

8. Welche Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sind bei der Betriebsratswahl im Frühjahr 2022 zu beachten?

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat unmittelbare Auswirkungen auf die im Frühjahr 2022 anstehenden Betriebsratswahlen. Gleiches gilt für die ergänzend verabschiedete Neufassung der Wahlordnung. Die Änderungen betreffen sowohl das "normale" Wahlverfahren als auch die Briefwahl, die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl und den Sonderkündigungsschutz im Umfeld der Betriebsratswahlen. Lesen Sie hierzu diese Beiträge:

  • Preis, Betriebsratswahl 2022 – Es gibt viel zu tun ...!, ArbRB 2021, R3, – frei abrufbar im Rahmen eines Gratis-Tests unserer Datenbank
  • Schipp/Baumgarth, Neue Regeln für die Betriebsratswahlen 2022 - Über die Auswirkungen der Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes sowie der Wahlordnung und der aktuellen Rechtsprechung auf die anstehende Betriebsratswahl, ArbRB 2021, 340 – frei abrufbar im Rahmen eines Gratis-Tests unserer Datenbank.
  • Windeln/de Kruijff, Sonderkündigungsschutz im Umfeld der Betriebsratswahl 2022 - Was gilt für den Wahlvorstand, Wahlbewerber und Wahlinitiatoren? Welche Veränderungen ergeben sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und welche Missbrauchsgefahren bestehen?, ArbRB 2021, 347 – frei abrufbar im Rahmen eines Gratis-Tests unserer Datenbank.

9. Können Betriebsratssitzungen jetzt dauerhaft digital (als Videokonferenz bzw. Telefonkonferenz) stattfinden?

Der Gesetzgeber hatte wegen der Corona-Pandemie befristet bis zum 30.6.2021 mit § 129 BetrVG a.F. die Durchführung digitaler Betriebsratssitzungen ermöglich. Aber auch unabhängig von der Pandemie können virtuelle Betriebsratssitzungen zu einer effizienteren und nachhaltigeren Betriebsratsarbeit beitragen. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und digitale Betriebsratssitzungen im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes dauerhaft in der formellen Betriebsverfassung etabliert. Lesen Sie hierzu einen Beitrag von Dr. Natalie Oberthür:

Die digitale Betriebsratssitzung - Unter welchen Voraussetzungen kann der Betriebsrat per Videokonferenz, Telefonkonferenz oder hybrid tagen?, ArbRB 2021, 350 – frei abrufbar im Rahmen eines Gratis-Tests unserer Datenbank.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.08.2021 15:44
Quelle: ArbRB-Redaktion

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