EuGH v. 14.4.2026 - C-418/24
Maßnahmen zur Ahndung missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in Spanien
Der EuGH hat sich vorliegend mit der Vereinbarkeit der in Spanien vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor mit dem Unionsrecht befasst. Diese Maßnahmen (die Umwandlung dieser Verträge in ein "unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis", die Zahlung von Entschädigungen an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Haftungsregelung für öffentliche Verwaltungen und die Durchführung von Auswahlverfahren, bei denen die bisherige Erfahrung des Arbeitnehmers und die von ihm der Erfüllung seiner Aufgaben gewidmete Dienstzeit berücksichtigt werden) scheinen weder eine angemessene Ahndung dieses Missbrauchs noch die Beseitigung der Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu ermöglichen.
Der Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin ist seit März 2016 als Vertragsbedienstete in einer öffentlichen Bildungseinrichtung, die der Autonomen Gemeinschaft Madrid (Spanien) untergeordnet ist, als Kinderbetreuerin tätig. Ihr Arbeitsverhältnis basierte auf sechs aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen, die alle zur Besetzung einer freien Stelle oder zur Vertretung eines Arbeitnehmers geschlossen wurden. Die spanische Justiz stufte ihr Arbeitsverhältnis als "unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis" ein, da ihre aufeinanderfolgenden befristeten Verträge einen Missbrauch darstellten. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmerin auf ihrer Stelle verbleibt, bis diese im Wege eines Auswahlverfahrens endgültig besetzt wird, und dass sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung erhält. Die Arbeitnehmerin hat vor dem spanischen Obersten Gerichtshof beantragt, ihr Arbeitsverhältnis für dauerhaft zu erklären.
Das spanische Gericht weist darauf hin, dass sich der EuGH in einem Urteil vom 22.2.2024 (C-59/22 u.a.) zu den Verpflichtungen aus Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse geäußert habe. Ziel dieses Paragrafen ist es, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern. Dieses Urteil des EuGH sei von den spanischen Gerichten jedoch unterschiedlich angewandt worden. Nach Ansicht des spanischen Obersten Gerichtshofs sollte der EuGH Klarstellungen vornehmen, um feststellen zu können, ob die nationale Regelung und Rechtsprechung zum Begriff "unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis" mit den sich aus Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ergebenden Anforderungen im Einklang stehen, d. h., ob sie geeignete Maßnahmen enthalten, um einen solchen Missbrauch im öffentlichen Sektor zu ahnden.
Die Gründe:
Der spanische Oberste Gerichtshof wird zu beurteilen haben, ob die in der nationalen Regelung vorgesehenen Maßnahmen den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse im öffentlichen Sektor angemessen ahnden und es ermöglichen, die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen. Der EuGH stellt jedoch zur Klarstellung fest, dass die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Verträge in ein "unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis" keine geeignete Maßnahme zur angemessenen Ahndung von Missbrauch darstellt. Diese Maßnahme läuft nämlich darauf hinaus, ein Arbeitsverhältnis vorübergehender Natur und damit die prekäre Situation des betreffenden Arbeitnehmers aufrechtzuerhalten, obwohl feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen.
Ferner sind die in der nationalen Regelung vorgesehenen Entschädigungen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden und einer doppelten Obergrenze unterliegen, offenbar nicht geeignet, die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht in allen Fällen des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Verträge zu beseitigen.
In Bezug auf die Haftungsregelung für öffentliche Verwaltungen ist festzuhalten, dass eine solche Regelung keine geeignete Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 darstellt, wenn sie mehrdeutig, abstrakt und unvorhersehbar ist und nicht mit anderen wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Maßnahmen einhergeht, mit denen die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht beseitigt werden können. Es ist Sache des spanischen Obersten Gerichtshofs, zum einen zu prüfen, ob die im spanischen Recht vorgesehene Haftungsregelung auf klaren, vorhersehbaren und in der Praxis anwendbaren nationalen Bestimmungen beruht, so dass sie eine angemessene Sanktionierung der betreffenden öffentlichen Verwaltung ermöglicht, und zum anderen, ob diese Regelung mit solchen Maßnahmen einhergeht.
Schließlich stellt auch die Durchführung von Auswahlverfahren, bei denen zwar die bisherige Erfahrung des betreffenden Arbeitnehmers und die von ihm der Erfüllung seiner Aufgaben gewidmete Dienstzeit berücksichtigt werden, diese Berücksichtigung aber nicht auf von einem solchen Missbrauch betroffene Bewerber beschränkt wird, keine geeignete Maßnahme zur Verhinderung und Ahndung von Missbrauch dar. Zum einen ist es nämlich möglich, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht am Auswahlverfahren teilnimmt oder dass seine Bewerbung nicht ausgewählt wird. Zum anderen scheint die Berücksichtigung der genannten Erfahrung und Dienstzeit - vorbehaltlich der vom spanischen Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Überprüfung - allen befristet beschäftigten Arbeitnehmern zugute zu kommen, die über eine solche Erfahrung verfügen, einschließlich derjenigen, die nicht von einem solchen Missbrauch betroffen gewesen sind.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Enthält wertvolle Inhalte der erstklassigen Standardwerke, darunter fünf Bände aus dem Großkommentar Staudinger, und alle Ausgaben der Zeitschriften zum Arbeitsrecht – ArbRB Arbeits-Rechtsberater, ZFA Zeitschrift für Arbeitsrecht und ZAU Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen. Darüber hinaus gibt es Arbeitshilfen, Mustervorlagen, Tipps zur Antragsstellung und gestaltenden Beratung, stets die aktuelle Rechtsprechung für das gesamte Arbeitsrecht. Mit diesem Modul profitieren Sie von der bewährten Aktualität der hochwertigen Inhalte namhafter Autoren. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Mit Beiträgen zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat.
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.




