Otto Schmidt Verlag

LAG Baden-Württemberg v. 30.3.2026 - 5 Ta 16/26

Streitwert bei mehreren Kündigungen

Nach der in Ziffer I.21.3 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 1.2.2024 (SWK 2024) verankerten Differenzmethode ist der einer Kündigung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt unerheblich, weil es aus der alleine relevanten Sicht des Arbeitnehmers nur auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts durch eine Folgekündigung ankommt, nicht aber auf die durch den Arbeitgeber bestimmten Kündigungsgründe. Aufgrund dieses Wertungswiderspruchs ist Ziffer I.21.1 SWK 2024 eng auszulegen. Eine hilfsweise ordentliche Kündigung, die gem. Ziffer I.21.1 SWK 2024 i.V.m. einer außerordentlichen Kündigung erklärt wird, bleibt bei der Streitwertberechnung daher unberücksichtigt. Maßgeblicher Beendigungszeitpunkt für Folgekündigungen i.S.d. Ziffer I.21.3 SWK 2024 ist daher derjenige der außerordentlichen Kündigung, nicht derjenige der hilfsweisen ordentlichen Kündigung.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Die Beklagte erklärte am 23.12.2025 zunächst eine ordentliche Kündigung zum 31.1.2026. Kurz darauf sprach die Beklagte am 29.12.2025 eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.1.2026 aus. Nachdem der Kläger gegen sämtliche Kündigungen Klage erhoben hatte, einigten sich die Parteien mit Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 23.12.2025 zum 31.1.2026.

Das ArbG setzte den Streitwert auf drei Bruttomonatsgehälter fest und begründet dies damit, dass die fristlose Kündigung vom 29.12.2025 und die gleichzeitig ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.12.2025 zum 31.1.2025 gem. Ziffer I.21.1 SWK 2024 aufgrund wirtschaftlicher Identität im Ergebnis nur mit einem Bruttovierteljahresverdienst zu bewerten seien. Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.12.2025 führe wiederum zu demselben Beendigungsdatum (31.1.2026) wie die vorangegangene ordentliche Kündigung vom 23.12.2025. Nach Ziffer I.21.2 SWK 2024 bestehe daher auch insoweit wirtschaftliche Identität.

Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, dass eine Kontrollüberlegung angestellt werden müsse. Wäre die fristlose Kündigung vom 29.12.2025 nicht gleichzeitig als hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.1.2026 ausgesprochen worden, so könne an einem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts kein Zweifel bestehen. Es sei daher unverständlich, dass sich der Streitwert durch eine zusätzliche hilfsweise ordentliche Kündigung wieder verringere.

Das LAG änderte den Wertfestsetzungsbeschluss des ArbG dahingehend ab, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von rd. 12.000 € auf rd. 16.000 € erhöht wird. Der Vergleichsmehrwert bleibt unverändert bei 4.000 €.

Die Gründe:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert ist vom ArbG zu niedrig festgesetzt worden. Die Kündigungsschutzanträge sind insgesamt mit vier Bruttomonatsgehältern zzgl. des Arbeitsentgelts für zwei Tage (also rd. 16.000 €) zu bewerten. Der Streitwert der fristlosen Kündigung vom 29.12.2025 beträgt ein Bruttovierteljahresverdienst gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die ordentliche Kündigung vom 23.12.2025 zum 31.1.2026 schiebt den Beendigungszeitpunkt um einen Monat und zwei Tage hinaus und wirkt insofern gem. Ziffer 21.3 SWK 2024 streitwerterhöhend. Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.12.2025 hat gemäß Ziffer 21.1 SWK außer Betracht zu bleiben.

Zwischen den beiden Empfehlungen in Ziffer I.21.1 und Ziffer I.21.3 SWK 2024 besteht ein Wertungswiderspruch. Nach der in Ziffer I.21.3 SWK 2024 verankerten Differenzmethode ist der einer Kündigung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt unerheblich, weil es aus der alleine relevanten Sicht des Arbeitnehmers nur auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts durch eine Folgekündigung ankommt, nicht aber auf die durch den Arbeitgeber bestimmten Kündigungsgründe.

Aufgrund dieses Wertungswiderspruchs ist Ziffer I.21.1 SWK 2024 eng auszulegen. Eine hilfsweise ordentliche Kündigung, die gem. Ziffer I.21.1 SWK 2024 i.V.m. einer außerordentlichen Kündigung erklärt wird, bleibt bei der Streitwertberechnung daher unberücksichtigt. Maßgeblicher Beendigungszeitpunkt für Folgekündigungen i.S.d. Ziffer I.21.3 SWK 2024 ist daher derjenige der außerordentlichen Kündigung, nicht derjenige der hilfsweisen ordentlichen Kündigung.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.04.2026 15:10
Quelle: Landesrecht BW

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