Otto Schmidt Verlag

ArbG Heilbronn v. 20.3.2026 - 7 Ca 440/25

Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach unentschuldigten Fehlzeiten

Die Umdeutung einer nach Ende der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ist nicht möglich. Unentschuldigte Berufsschulfehlzeiten rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung regelmäßig nicht, wenn es bei minderjährigen Auszubildenden an einschlägiger Abmahnung, pädagogischer Einwirkung (§ 14 BBiG) und einem beharrlichen Fehlverhalten fehlt.

Der Sachverhalt:
Zwischen den Parteien bestand seit September 2024 auf Grundlage des Ausbildungsvertrags vom 19.8.2024 ein Ausbildungsverhältnis zum Metallbauer (Fachrichtung Konstruktionstechnik), befristet bis zum 31.3.2027. Der Kläger erhielt zuletzt 993 € brutto monatlich. Ein Schlichtungsausschuss ist bei der zuständigen Kammer nicht eingerichtet.

Am 27.10.2025 hatte der Kläger unentschuldigt im Betrieb gefehlt; hierfür wurde durch Schreiben an seine gesetzliche Vertreterin eine Abmahnung erteilt. Auch am 28.10.2025 blieb er unentschuldigt fern. Mit Schreiben vom 14.11.2025 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristgerecht zum 14.12.2025 unter Hinweis auf wiederholte Fehlzeiten und das Nichtführen von Ausbildungsnachweisen. Hiergegen ging der Kläger am 5.12.2025 gerichtlich vor mit dem Ziel der Feststellung des Fortbestands des Ausbildungsverhältnisses.

Am 19.1.2026 erlangte die Beklagte Kenntnis von insgesamt 26 Fehlzeiten des Klägers in der Berufsschule, davon mehrere unentschuldigt. Daraufhin kündigte sie mit Schreiben vom 27.1.2026 das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos gem. § 22 Abs. 2 BBiG. Die Klage wurde insoweit erweitert.

Der Kläger hielt beide Kündigungen für unwirksam, insbesondere wegen unzureichender Begründung, Fristversäumnis sowie fehlender einschlägiger Abmahnung hinsichtlich der Berufsschulfehlzeiten. Die Beklagte stützte die Kündigungen auf wiederholte unentschuldigte Fehlzeiten im Betrieb und in der Berufsschule sowie das Nichtführen von Berichtsheften und verwies auf erfolglose Unterstützungsmaßnahmen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage vollumfänglich stattgegeben.

Die Gründe:
Die gegen die Kündigungen vom 14.11.2025 und 27.1.2026 gerichteten Kündigungsschutzanträge waren zulässig und begründet.

Die Kündigung vom 14.11.2025 war unwirksam und hatte das Ausbildungsverhältnis nicht beendet. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung durch den Ausbildenden nur außerordentlich aus wichtigem Grund zulässig; eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigung war hier nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) als ordentliche Kündigung zu verstehen („fristgerechte Kündigung“, einmonatige Frist). Ein Wille zur außerordentlichen Kündigung ist nicht hinreichend deutlich geworden. Da die Probezeit bereits am 1.1.2025 abgelaufen war, war die Kündigung unzulässig.

Eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung (§ 140 BGB) schied hier aus. Es fehlte nämlich an einem erkennbaren entsprechenden hypothetischen Willen; zudem stünde das Schriftformerfordernis (§ 22 Abs. 3 BBiG) entgegen. Unabhängig davon wäre eine außerordentliche Kündigung unwirksam: Die Zweiwochenfrist (§ 22 Abs. 4 BBiG) war hinsichtlich der betrieblichen Fehlzeiten nicht gewahrt worden, zudem fehlte es an einer hinreichenden Begründung sowie an einer vorherigen Abmahnung bezüglich des Berichtshefts.

Auch die Kündigung vom 27.1.2026 war unwirksam. Die Klagefrist (§ 4 KSchG) ist gewahrt worden. Ein wichtiger Grund lag nicht vor. Zwar stellen unentschuldigte Fehlzeiten in der Berufsschule grundsätzlich eine Pflichtverletzung dar, die „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegte hier jedoch das Fortsetzungsinteresse des Klägers. Zu berücksichtigen war insbesondere dessen Minderjährigkeit, die fehlende einschlägige Abmahnung sowie unzureichende pädagogische Einwirkungsversuche der Beklagten (§ 14 BBiG). Die Pflichtverletzungen erreichten nicht das Gewicht eines „beharrlichen Schwänzens“. Mildere Mittel, insbesondere weitere Abmahnungen, wären vorrangig gewesen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.04.2026 13:26
Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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