Otto Schmidt Verlag

LAG Hamm v. 19.2.2026 - 9 Ta 319/25

Zwangsgeld mangels qualifizierten Zeugnisses - Formmängel verhindern Erfüllung des Anspruchs

Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Dies führt weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt.

Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten am 6.5.2024 vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich abgeschlossen, wonach die Beklagte der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Bewertung „sehr gut“ erteilen musste; der Klägerin wurde ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Nach Vorlage eines Entwurfs durch die Klägerin stellte die Beklagte ein Zeugnis aus, das weder auf Geschäftspapier gefertigt war noch einen Briefkopf enthielt.

Am 6.1.2025 erhielt die Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, welche der Beklagten am 13.2.2025 zugestellt wurde. Mit Antrag vom 24.2.2025 leitete die Klägerin die Zwangsvollstreckung ein und beantragte zur Durchsetzung der titulierten Verpflichtung die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft.

Nach Anhörung und zunächst ausbleibender Stellungnahme der Beklagten setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € fest, ersatzweise Zwangshaft. Hiergegen legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein und behauptete, das Zeugnis ordnungsgemäß entsprechend dem Vorschlag und auf Geschäftspapier erteilt zu haben. Die Klägerin bestritt allerdings den Zugang eines entsprechenden Zeugnisses.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LAG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat zu Recht ein moderates Zwangsgeld festgesetzt.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 724, 750 ZPO; § 62 ArbGG) lagen hier vor. Die Vollstreckung richtete sich nach § 888 ZPO, da die Zeugniserteilung eine nicht vertretbare Handlung darstellte. Der Vollstreckung steht die Erfüllung insofern nicht entgegen. Zwar ist der Erfüllungseinwand auch im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen; die Darlegungs- und Beweislast trägt jedoch die Schuldnerin. Grundsätzlich handelt es sich beim Arbeitszeugnis um eine Holschuld; der Arbeitgeber muss es erstellen, zur Abholung bereithalten und den Arbeitnehmer hierüber informieren.

Die Beklagte bzw. Schuldnerin im vorliegenden Fall hat ihre Verpflichtung nicht erfüllt. Das unstreitig zunächst erteilte Zeugnis genügte nicht den formellen Anforderungen, da es weder auf Geschäftspapier erstellt noch mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf versehen war. Ein Zeugnis muss jedoch die im Geschäftsverkehr üblichen Mindeststandards erfüllen; hierzu gehört insbesondere ein Briefkopf mit Name und Anschrift des Ausstellers. Dies führt weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt.

Soweit die Beklagte im Beschwerdeverfahren behauptet hatte, ein ordnungsgemäßes Zeugnis erstellt und übermittelt zu haben, fehlte es an jeglichem Beweisantritt; die Klägerin hatte den Zugang eines entsprechenden Zeugnisses nämlich bestritten. Zudem hat die Beklagte nicht dargelegt, ein den Anforderungen entsprechendes Zeugnis zur Abholung bereitgehalten und die Gläubigerin hierüber informiert zu haben. Mangels Erfüllung war die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, somit rechtmäßig.

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Aufsatz
Hannah Lotte
Die Schlussformel im Arbeitszeugnis
DB 2025, 1077

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.04.2026 13:55
Quelle: Justiz NRW

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