Otto Schmidt Verlag

Thüringer LAG v. 2.3.2026 - 4 Ta 15/26

Pauschale personelle Engpässe genügen nicht für Beschränkung des Erholungsurlaubs

Eine generelle Beschränkung des Erholungsurlaubs auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen verstößt gegen § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG; eine Teilung ist nur bei Vorliegen konkreter dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe zulässig, wobei pauschale personelle Engpässe nicht genügen. Zugleich kann die Gewährung von Urlaub im Wege der einstweiligen Verfügung trotz Vorwegnahme der Hauptsache geboten sein, wenn andernfalls wegen fehlender Rechtskraft (§ 894 ZPO) eine Vereitelung des Anspruchs droht.

Der Sachverhalt:
Mit Urteil vom 23.1.2026 (2 Ca 974/25) hatte das Arbeitsgericht die Antragsgegnerin dazu verurteilt, der Antragstellerin Urlaub für den Zeitraum 1.03.–25.3.2026 zu gewähren. Die Zustellung erfolgte am 16.2.2026 (Antragstellerin) bzw. 17.2.2026 (Antragsgegnerin). Bereits mit Schreiben vom 10.2.2026 forderte die Antragstellerin die Gegenseite unter Fristsetzung bis 13.2.2026 zur Umsetzung auf und kündigte andernfalls einstweiligen Rechtsschutz an. Am 16.2.2026 beantragte sie dann im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung zur Urlaubsgewährung nebst Ordnungsmittelandrohung. Die Antragsgegnerin beantragte Zurückweisung und kündigte Rechtsmittel gegen das Urteil an.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe durch Zuwarten die Dringlichkeit selbst widerlegt. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Sie rügte überspannte Anforderungen an die Prozessführung und machte geltend, sie habe zunächst zulässigerweise das Hauptsacheverfahren betrieben; Verzögerungen (Terminverlegung, Zustellungszeitpunkt) lägen außerhalb ihres Einflusses. Effektiver Rechtsschutz gebiete den Erlass der Verfügung. Die Ordnungsmittelandrohung diene der Absicherung gegen eine Beschäftigungsaufforderung trotz Rechtskraftfiktion (§ 894 ZPO).

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LAG den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert.

Die Gründe:
Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch auf Erteilung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 3.3.2026 bis 25.3.2026 glaubhaft gemacht. Sie hat sich auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 23.1.2026 (2 Ca 974/25 – ArbG Nordhausen) berufen und die Beiziehung der Akte beantragt. Daraus ergab sich, dass die Antragstellerin den Urlaubswunsch konkret für den Zeitpunkt angemeldet hatte und die Antragsgegnerin laut den Feststellungen im Tatbestand des Urteils keine ausreichenden entgegenstehenden Gründe, die diesem Urlaubswunsch entgegenstünden, geltend gemacht hat.

Die Beschränkung auf höchstens zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub verstieß gegen § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG. § 7 Abs. 2 S. 2 BUrlG setzt eine Teilbarkeit voraus, die nur bei besonderen Gründen (dringende betriebliche oder persönliche) zulässig ist. Solche Gründe lagen hier nicht vor; pauschale personelle Engpässe genügen nicht, konkrete entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer wurden nicht dargelegt.

Ein Verfügungsanspruch bestand nicht für den 1.3.2026, da eine Arbeitspflicht nicht ersichtlich war und eine rückwirkende Urlaubsgewährung unionsrechtlich unzulässig wäre. Gleiches galt für den 2.3.2026: Die Antragstellerin hatte ihre Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht; zudem wäre auch insoweit nur eine unzulässige Rückwirkung möglich.

Ein Verfügungsgrund lag vor. Die Urlaubsgewährung konnte trotz Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren erfolgen. Ohne einstweilige Verfügung würde der Anspruch nämlich vereitelt, da bis Urlaubsbeginn keine Rechtskraft eintritt und § 894 ZPO nicht greift. Mit jedem Tag ginge der Anspruch unter. Die Antragstellerin durfte zunächst das Hauptsacheverfahren abwarten; Verzögerungen lagen nicht in ihrem Einflussbereich. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist beantragte sie unverzüglich Eilrechtsschutz. Auch die kurze Überlegungsfrist vor Einlegung der Beschwerde war unschädlich.

Der Ordnungsgeldantrag war hingegen unbegründet; eine Rechtsgrundlage fehlte. Mit Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung gilt der Urlaub als bewilligt; weiterer Zwang ist entbehrlich.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.03.2026 15:41
Quelle: Online-Verwaltung Thüringen

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