ArbG Berlin v. 25.3.2026 - 60 Ca 12322/25
Kündigung der PR-Chefin der Fraktion Die Linke im Berliner Abgeordnetenhaus unwirksam
Die Kündigung der Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Die Linke im Abgeordnetenhaus von Berlin wegen vermeintlichen Arbeitszeitbetrugs ist rechtsunwirksam. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung liegt nicht vor.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der beklagten Fraktion "Die Linke" im Abgeordnetenhaus von Berlin. Sie hatte mit der Fraktion vereinbart, während ihres genehmigten Urlaubs Vorbereitungsarbeiten für eine anstehende Veranstaltung durchzuführen und hierfür an einem bestimmten Tag die geleistete Arbeit in das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem einzutragen.
An dem betreffenden Tag arbeitete die Klägerin jedenfalls nicht die von ihr eingetragenen acht Stunden. Die Fraktion warf der Klägerin Arbeitszeitbetrug vor, da sie weder an dem betreffenden Tag acht Stunden noch an den übrigen Urlaubstagen in entsprechendem Umfang gearbeitet habe. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis daher außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Das ArbG gab der Klage statt. Die Fraktion "Die Linke" kann gegen das Urteil Berufung zum LAG einlegen.
Die Gründe:
Die Kündigungen sind unwirksam, da eine schwerwiegende Pflichtverletzung nicht vorliegt. Die getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien ist dahingehend zu verstehen, dass die Mitarbeiterin sich trotz der Eintragung an einem bestimmten Tag ihre Arbeitszeit während der Urlaubswoche frei einteilen konnte. Es war nicht feststellbar, dass sie insgesamt in der Urlaubswoche weniger gearbeitet hat als angegeben.
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