Otto Schmidt Verlag

ArbG Berlin v. 24.3.2026 - 48 Ga 5023/26

Ver.di-Warnstreik bei Vivantes-Tochtergesellschaft: ArbG bestätigt Umfang der Notdienstpläne im Bereich Zentralsterilisation

Das ArbG Berlin hat am 24.3.2026 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für den Bereich der Zentralsterilisation in den Berliner Vivantes-Kliniken für den ab dem 25.3.2026 angekündigten Warnstreik festgelegt.

Der Sachverhalt:
Die Gewerkschaft ver.di hatte am 19.3.2026 die Beschäftigten der Vivantes-Tochtergesellschaften, die Dienstleistungen einschließlich der Zentralsterilisation in den Vivantes- Kliniken erbringen, zu einem zweitägigen Warnstreik ab der Frühschicht am Donnerstag, dem 26.3.2026, aufgerufen. Dabei hatte ver.di zugesagt, Notdienste in höherem Umfang zu gewährleisten als zuletzt für Streiks bei den Vivantes-Kliniken im Jahr 2021 vereinbart worden war. Auf eine Notdienstvereinbarung für den aktuell anstehenden Streik konnten sich die Gewerkschaft und die Vivantes-Tochtergesellschaften nicht einigen.

Über den Umfang des Notdienstes im Bereich der Zentralsterilisation hatten dieselben Parteien bereits anlässlich des dreitägigen Streiks Ende Februar 2026 über zwei Instanzen gestritten. Bereits in diesem Verfahren war der von der Arbeitgeberin für zwingend erforderlich erachtete Notdienst in demselben von der Arbeitgeberin für erforderlich erachteten Umfang gerichtlich festgesetzt worden. Zugleich entschied das LAG, dass sich die gerichtliche Entscheidung ausschließlich auf den damaligen dreitägigen Warnstreik erstreckte.

Die von dem Warnstreik ab dem 26.3.2026 betroffene Vivantes-Tochtergesellschaft, die für die Zentralsterilisation von Medizinprodukten für alle Vivantes-Kliniken zuständig ist, beantragte am 23.3.2026 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erneut die gerichtliche Festlegung eines Notdienstplans für den Bereich der Zentralsterilisation im zuletzt entschiedenen Umfang, die über den von ver.di zugesagten Umfang hinausging. Eine geringere Besetzung der Zentralsterilisation als von ihr gefordert führe zu einer Gefährdung der Patientinnen und Patienten. Die gerichtliche Regelung des Notdienstes im einstweiligen Rechtsschutz solle sich auf den angekündigten und alle weiteren möglichen Streiks in der laufenden Tarifrunde erstrecken.

Die Gewerkschaft ver.di hat nach den Entscheidungen zum Notdienst während des Streiks Ende Februar 2026 eine neue Berechnung des von ihr für erforderlich und ausreichend erachteten Umfangs des Notdienstes in diesem Bereich durchgeführt und ist der Auffassung, dass die von ihr zugesagte geringere Notdienstbesetzung in der Zentralsterilisation im Streikbetrieb ohne Gefährdung der Patientinnen und Patienten ausreichend sei.

Das ArbG hat für die Zentralsterilisation denselben Notdienstplan wie Ende Februar 2026 für den nunmehr aktuellen Streik festgelegt. Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung zum LAG einlegen.

Die Gründe:
Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Personalausstattung während des Streiks führt, ist unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Risiken geboten. Bei den sich widersprechenden Angaben der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft zum notwendigen Umfang der Notdienstbesetzung sind die von der Arbeitgeberin vorgetragenen Zahlen und Berechnungen nachvollziehbarer und glaubhafter als die von der Gewerkschaft im Ergebnis ihrer zweiwöchigen Ermittlung gemachten Angaben.

Der Antrag der Vivantes-Tochtergesellschaft auf Erstreckung der einstweiligen Anordnung zum Notdienst in der Zentralsterilisation auf alle möglicherweise noch weiter erfolgenden Streiks in der laufenden Tarifrunde war abzuweisen. Eine solche Erstreckung kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgen, da aktuell noch keine weiteren Streikmaßnahmen angekündigt und absehbar sind, zumal die von der Gewerkschaft durchgeführte Urabstimmung über einen unbefristeten Erzwingungsstreik noch nicht abgeschlossen ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.03.2026 16:22
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 12 vom 25.3.2026

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