Otto Schmidt Verlag

ArbG Heilbronn v. 12.2.2026 - 8 Ga 1/26

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und beabsichtigte Arbeitsaufnahme bei Konkurrenzunternehmen

Es muss eine existenzielle Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erforderlich macht. Eine hauptsächliche Tätigkeit auf einer anderen Handelsstufe (B2B gegen-über B2C im Bereich des Einzelhandels) schließt ein Konkurrenzverhältnis jedenfalls dann nicht aus, wenn der Direktvertrieb an Kunden über einen Onlineshop nicht völlig untergeordneter Natur ist.

Der Sachverhalt:
Der heute 27-jährige Kläger war seit März 2022 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Junior Purchasing Manager, später als Senior Purchasing Manager für verschiedene Non-Food-Artikel, zuletzt für Elektro-, Akku- und Benzingartengeräte. Seine Bruttojahresvergütung betrug zuletzt 130.200 €. Die Beklagte ist Teil der Z-Gruppe und koordiniert international den Einkauf für die Einzelhandelsaktivitäten, darunter Gartengeräte, die sowohl stationär als Aktionsware als auch online vertrieben werden.

Ende April 2025 hatten die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für 12 Monate vereinbart, das dem Kläger untersagt, für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder sich daran zu beteiligen. Das Verbot gilt national und international, beschränkt auf Gebiete, in denen die Beklagte geschäftlich aktiv ist (u.a. Deutschland, EU, Schweiz, Hongkong, USA). Als Konkurrenzunternehmen wurden Unternehmen aufgeführt, die mit der Beklagten im Wettbewerb stehen; die Y GmbH ist hierin nicht enthalten.

Mit Aufhebungsvertrag vom 20.8.2025 endet das Arbeitsverhältnis zum 28.2.2026, der Kläger wurde ab 1.12.2025 freigestellt. Er plante ab März 2026 eine Tätigkeit als Senior Business Development Manager bei der Y GmbH, einem global tätigen Hersteller und Händler von Hand- und Maschinenwerkzeugen, der u.a. die Beklagte beliefert und Produkte auch online vertreibt. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zur Tätigkeit mit Hinweis auf das Wettbewerbsverbot. Ein Hauptsacheverfahren beim Arbeitsgericht Heilbronn (Az. 4 Ca 239/25) ist anhängig.

Der Kläger hielt das Wettbewerbsverbot für unwirksam. Seine Wirksamkeit unterstellt, stehe es einer Arbeitsaufnahme bei der Y GmbH nicht entgegen. Er behauptete, es handele sich um verschiedene Tätigkeitsfelder. Während der die Y GmbH überwiegend Tätigkeiten im Bereich Geschäftskunden/Unternehmen/Großhändler (B2B) entfalte, sei die Beklagte im Bereich Endverbraucher (B2C) tätig. Die Beklagte trug vor, dass es sich bei der Y GmbH um ein Konkurrenzunternehmen handele. Ca. 90 % der Produkte, die der Kläger verhandelt habe, würden von dieser in ihrem Sortiment geführt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zwar zulässig. Denn nach § 938 Abs. 1 ZPO muss der Verfügungskläger keinen präzisen Antrag stellen; es reicht die Angabe des Rechtsschutzziels. Die beantragte Duldung der Tätigkeit bei der Y GmbH stellte hier eine Befriedigungs- bzw. Feststellungsverfügung dar: Der Kläger wollte feststellen lassen, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot der Tätigkeit nicht entgegenstand, um das Risiko eines Unterlassungs- oder Vertragsstrafenanspruchs zu vermeiden.

Jedoch ist auch ein Verfügungsgrund i.S.d. Dringlichkeit (§§ 935, 940 ZPO) erforderlich, insbesondere wenn die Hauptsache vorweggenommen werden soll. Hier müssen zudem erhöhte Anforderungen gestellt werden: Es muss eine existenzielle Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erforderlich macht. Eine solche Notlage war hier aber nicht erkennbar. Der Kläger wurde nicht in Arbeitslosigkeit gedrängt und das Wettbewerbsverbot war dynamisch auszulegen. Der Kläger kann bei der Y GmbH Tätigkeiten aufnehmen, die mit seinem bisherigen Tätigkeitsfeld bei der Beklagten im Bereich Gartenmaschinen nicht in Zusammenhang stehen. Bis zum Ausscheiden können sich die Verhältnisse zugunsten beider Parteien ändern. Zudem ist der Kläger durch die Karenzentschädigung abgesichert, und ein Zuwarten bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (März 2026) ist zumutbar.

Die Entscheidung des OLG Köln (1.6.2023, I-18 U 29/23) war nicht vergleichbar, da dort ein insgesamt unwirksames Wettbewerbsverbot vorlag und der Verfügungsanspruch sicher bestand. Hier sprach indes vieles dafür, dass der Anspruch nicht besteht, da die Y GmbH im gleichen Marktsegment tätig ist, insbesondere im Vertrieb motorbetriebener Gartengeräte auch an Endkunden. Eine hauptsächliche Tätigkeit auf einer anderen Handelsstufe (B2B gegen-über B2C im Bereich des Einzelhandels) schließt ein Konkurrenzverhältnis jedenfalls dann nicht aus, wenn der Direktvertrieb an Kunden über einen Onlineshop nicht völlig untergeordneter Natur ist. Das Wettbewerbsverbot konnte insofern als wirksam und formgerecht angesehen werden. Der Antrag des Klägers war daher unbegründet; ein Verfügungsgrund lag nicht vor, und das Wettbewerbsverbot war nicht zu beanstanden.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Michael H. Korinth
Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht
ArbRB 2026, 57

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.03.2026 15:47
Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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