BAG v. 4.12.2025 - 2 AZR 13/25
Kündigung nach Täuschung über die ärztliche Feststellung einer vorläufigen Impfunfähigkeit
Die wahrheitswidrige Behauptung eines im Krankenhaus tätigen Arbeitnehmers, aufgrund ärztlicher Untersuchung vorläufig impfunfähig zu sein, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) dar und ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Maßgeblich ist insbesondere der Vertrauensbruch. Aber auch ein Täuschungsversuch genügt insoweit.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2015 bei der Beklagten beschäftigt, die als Tochtergesellschaft eines Krankenhauses mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern Dienstleistungen in Küche und Reinigung erbringt. Ihr Einsatzort befindet sich im Krankenhaus; sie unterfiel § 20a IfSG aF.
Angesichts steigender Covid-19-Zahlen hatte die Beklagte Ende 2021 entschieden, in abgeschlossenen Bereichen nur geimpfte oder genesene Mitarbeiter einzusetzen und hierzu den Impfstatus erhoben. Die weder geimpfte noch genesene Klägerin wurde nach Arbeitsunfähigkeit zunächst bezahlt freigestellt und anschließend in Urlaub geschickt.
Am 31.12.2021 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung über eine „vorläufige Impfunfähigkeit“ bis 27.6.2022. Diese war ohne persönlichen Arztkontakt oder Untersuchung nach Online-Angaben gegen Zahlung erstellt worden. In einem Gespräch am 4.1.2022 bestätigte die Klägerin das Fehlen eines Kontaktes; die Beklagte äußerte daraufhin Zweifel an der Ordnungsgemäßheit und kündigte am nächsten Tag das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.3.2022.
Die Klägerin wandte sich hiergegen und bestritt eine Täuschungsabsicht; mögliche Impfrisiken seien bei ihr aufgrund Vorerkrankungen nicht auszuschließen. Sie sei von der Betriebsleitung zunehmend unter Druck gesetzt worden, sich impfen zu lassen und habe große Angst gehabt, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das LAG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Zu Unrecht hat das LAG beide Kündigungen für unwirksam gehalten, da weder ein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) noch eine soziale Rechtfertigung (§ 1 KSchG) vorliege.
Die wahrheitswidrige Behauptung eines im Krankenhaus tätigen Arbeitnehmers, aufgrund ärztlicher Untersuchung vorläufig impfunfähig zu sein, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) dar und ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Maßgeblich ist insbesondere der Vertrauensbruch. Aber auch ein Täuschungsversuch genügt insoweit.
Das LAG hat jedoch den Erklärungswert der vorgelegten Bescheinigung verkannt. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (bevorstehendes Gespräch, Bedeutung des Impfstatus) konnte deren Vorlage nur so verstanden werden, dass die Klägerin konkludent eine ärztlich festgestellte Impfunfähigkeit behauptet hatte. Der formularmäßige Aufbau vermittelte den Eindruck einer individuellen Untersuchung. Dass tatsächlich keine Untersuchung stattgefunden hatte, war für den Täuschungsversuch unerheblich; entscheidend war vielmehr die typisierte Erwartung des Empfängers.
Der Senat konnte jedoch keine abschließende Entscheidung treffen, da die erforderliche Interessenabwägung sowie Feststellungen zur Betriebsratsanhörung fehlten. Das Berufungsgericht hat daher erneut zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar war, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer entbehrlichen Abmahnung.
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