BAG v. 4.3.2026 - 5 AZB 26/25
Keine Fristwahrung durch Schriftsatzübermittlung an das beBPO
Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt. Das beBPO der Gerichtsverwaltung ist nicht der für das Berufungsgericht eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist (§ 66 Abs. 1 ArbGG) wurde bis zum 24.10.2025 verlängert. Am selben Tag übermittelte sein Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung über das beA, adressierte sie jedoch an das beBPO der Gerichtsverwaltung statt an das für das Berufungsgericht maßgebliche EGVP. Dort ging das Dokument erst am 27.10.2025 ein.
Das LAG hat die Berufung mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde versagt, da den Prozessbevollmächtigten ein Verschulden traf: Er hätte erkennen müssen, dass das gewählte Postfach („Verwaltung des Landesarbeitsgerichts“) nicht das zuständige Gerichtspostfach war, und den Versand entsprechend prüfen müssen. Ein Vertrauen auf rechtzeitige Weiterleitung bestand nicht, da der Schriftsatz erst am letzten Tag der Frist am späten Nachmittag eingegangen war.
Das BAG hat die hiergegen gerichtete Revisionsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Die Gründe:
Der Kläger hat die Frist für die Begründung der Berufung versäumt.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden ist. Infolgedessen fehlte es hier an einem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung. Diese wurde nicht an das EGVP des LAG übermittelt. Das beBPO der Gerichtsverwaltung ist nicht der für das Berufungsgericht eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP.
Die Justizverwaltung und die Berufungskammern des LAG unterhalten kein gemeinsames EGVP. Durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen wird der funktionalen Trennung von Justizverwaltung und Rechtsprechung Rechnung getragen. Mit dem Eingang in das Verwaltungspostfach hat – soweit keine gemeinsame Eingangsstelle vorgehalten wird – der die Rechtsprechungsfunktion erfüllende Bereich des LAG noch keine Verfügungsgewalt über das elektronische Dokument. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn beide Postfächer durch den identischen Dienstleister betrieben würden (vgl. BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22).
Somit war dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 Satz 1 ZPO zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war bei der Übersendung der Berufungsbegründung an das beBPO des LAG seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden. Dieser durfte auch nicht darauf vertrauen, seine Berufungsbegründung werde bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist i.S.v. § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG bei dem für das Berufungsgericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP eingehen. Es war nicht zu erwarten, dass die am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist (24.10.2025) – einem Freitag – um 16:39 Uhr eingehende Berufungsbegründung noch in den verbleibenden Stunden des Tages von der Gerichtsverwaltung über das korrekte Gerichtspostfach an das Berufungsgericht weitergeleitet werden würde.
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