EuGH v. 17.3.2026 - C-258/24
Katholische Schwangerschaftsberatung: Austritt aus katholischer Kirche kein ausreichender Grund für Kündigung
Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Eine solche Kündigung setzt u.a. voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.
Der Sachverhalt:
Die beklagte Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen.
Als die klagende Beraterin, die Mitglied der katholischen Kirche war, aus dieser austrat, kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung ihr aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten angesehen.
Die Klägerin begründete ihren Austritt damit, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die wie sie im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien. Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen, die nicht denselben Loyalitätsobliegenheiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden. Die Beraterin ging daher gegen ihre Kündigung vor.
Das mit der Sache befasste BAG ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterin eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung darstelle, und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Es hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens um Auslegung der Unionsvorschriften über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) im Licht der Charta der Grundrechte der EU gebeten.
Die Gründe:
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt, während
- diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und
- dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt,
wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.
Diese Beurteilung ist zwar im vorliegenden Fall Sache des BAG, doch gibt der EuGH eine Reihe von Hinweisen:
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin "wesentlich" ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.
Außerdem begründete die Klägerin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat.
Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwangerschaftsberatung, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag (Schlussanträge in der Sache)
EuGH-Generalanwältin: Kündigung wegen Kirchenaustritts ist diskriminierend
ArbRB 2025, 297
ARBRB0081589
Aufsatz
Kirchliches Arbeitsrecht und Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
Gregor Thüsing, DB 2025, M4
DB1480776
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