Hessisches LAG v. 9.3.2026 - 10 Ta 25/26
Keine allgemeine Frist zur Begleichung einer titulierten Forderung: Schuldner muss jederzeit mit Vollstreckung rechnen
Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich niedergelegt, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit der Arbeitnehmer die für ihn eingerichtete betriebliche Altersversorgung weiterführen kann, so hat eine solche Regelung mangels ausreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Eine allgemeine Frist, die einem Schuldner einzuräumen ist, um einer titulierten Forderung nachzukommen, besteht im Grundsatz nicht. Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich bestimmte Verpflichtungen des Arbeitgebers vereinbart, so muss dieser, wenn keine abweichende Fälligkeitsbestimmung getroffen worden ist, grundsätzlich jederzeit damit rechnen, dass Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Vor dem ArbG war ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Die Parteien schlossen am 7.10.2025 einen gerichtlichen Vergleich. Auszugsweise heißt es in dem Vergleich wie folgt:
"3. Die Beklagte erteilt und übersendet der Klägerin unter dem Datum des 30.9.2025 ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auf Basis des bereits erteilten Zwischenzeugnisses vom 30.12.2024 mit einer entsprechenden Dankens-, Wunsch- und Bedauernsformel am Schluss des Zeugnisses."
4. Die Beklagte verpflichtet sich, für die betriebliche Altersversorgung der Klägerin, die bei der A besteht, alle erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen abzugeben bzw. zu erteilen, damit die Klägerin die Altersversorgung für sich weiter fortführen kann."
Am 10.10.2025 wurde die vollstreckbare Ausfertigung erteilt, der Schuldnerin zugestellt am 14.10.2025. Die Schuldnerin wurde mit Schreiben vom 8.10.2025 unter Fristsetzung bis zum 22.10.2025 dazu aufgefordert, das nach dem Vergleich geschuldete Zeugnis zu erteilen und die Bescheinigung über die Altersversorgung bei der A zu übersenden. Mit Schreiben vom 20.10.2025 antwortete der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin und stellte in Aussicht, dass die Partei die aus dem Vergleich resultierenden Verpflichtungen zeitnah nachkommen werde, insoweit werde gebeten, von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen. Ein weiteres Mal wurde mit Schreiben vom 23.10.2025 bis zum 29.10.2025 aufgefordert, den gerichtlichen Vergleich zu erfüllen.
Mit Schreiben vom 31.10.2025 beantragte die Gläubigerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der in den Ziffern 3 und 4 des gerichtlichen Vergleichs niedergelegten Verpflichtungen. Mit Schreiben vom 3.11.2025 teilte die Gläubigerin mit, das ausstehende Arbeitszeugnis erhalten zu haben, weshalb sie das Verfahren teilweise für erledigt erklärte. Die Schuldnerin übermittelte am 22.11.2025 eine Bescheinigung der Versicherung, weshalb mit Schriftsatz vom 24.11.2025 die Gläubigerin das Verfahren insgesamt für erledigt erklärte. Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, dass die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen seien. Die Schuldnerin habe 14 Tage Zeit gehabt, die Verpflichtungen aus dem Vergleich zu erfüllen.
Das ArbG erlegte die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens der Gläubigerin auf. Die Parteien hätten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt. Die Kosten seien der Gläubigerin aufzuerlegen, da der Schuldnerin genügend Zeit hätte gegeben werden müssen, den titulierten Anspruch freiwillig zu erfüllen. Es hätten keine Anzeichen vorgelegen, dass die Schuldnerin das Verfahren bewusst verzögern wollte. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte vor dem LAG teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Das ArbG hat nicht bedacht, dass die Schuldnerin der Erledigungserklärungen der Gläubigerin nicht zugestimmt hat. Zudem hat das ArbG einen zu strengen Maßstab angelegt, was die Frage betrifft, inwieweit einem Schuldner vor Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Gelegenheit zur Erfüllung gegeben werden muss.
Das Vollstreckungsverfahren unterliegt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch gilt im Prinzip § 242 BGB. Zugunsten des Gläubigers ist allerdings zu beachten, dass das Vollstreckungsverfahren auch einen wirksamen Schutz bieten muss zur effektiven Durchsetzung titulierter Ansprüche. Eine allgemeine Karenzzeit, die abgewartet werden müsste, bevor mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begonnen wird, gibt es nicht. Die Aussichten des Erfolgs in der Vollstreckung könnten sich verschlechtern, wenn der Gläubiger eine gewisse Zeit zuwarten müsste. Gerade bei einem Schuldner, bei dem die Gefahr einer Insolvenz besteht, kommt es auch auf das Zeitmoment an. Der Schuldner ist in der Regel dadurch hinreichend gewarnt, dass nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn der maßgebliche Titel zugestellt ist. Hat ein Gläubiger gegen den Schuldner einen Titel erstritten, muss der Schuldner somit im Grundsatz damit rechnen, dass jederzeit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gegen ihn eingeleitet wird.
Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das Arbeitszeugnis lagen somit vor. Der Titel war auch hinreichend bestimmt. Das Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO hat sich aber nicht erledigt, soweit die Gläubigerin auch die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs betrieben hat. Diese im Vergleich dort geregelte Verpflichtung hat keinen vollstreckbaren Inhalt, sie ist zu unbestimmt. Der Passus, dass die Arbeitgeberin die Abgabe bzw. Erteilung aller erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen schulde, damit die Gläubigerin die Altersversorgung für sich weiterführen könne, ist nicht hinreichend bestimmt. Um welche konkreten Bescheinigungen ist dabei gehen soll, bleibt offen. Es ist unklar, ob es um eine Bescheinigung oder um mehrere Erklärungen geben soll. Mit dieser offengehaltenen Formulierung sind bewusst Probleme aus dem Erkenntnisverfahren in die Zwangsvollstreckung verschoben worden, was zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führt.
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