Hessisches LAG 2.2.2026 - 16 TaBVGa 2/26
Arbeitsunfähig bedeutet nicht zwangsläufig amtsunfähig
Ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied, das seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nicht gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigt, darf dieser als verhindert ansehen. Dies ändert sich jedoch, wenn dieses seine Amtsfähigkeit gegenüber dem Betriebsrat anzeigt. Dann darf aus der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ohne weiteres auf die Amtsunfähigkeit des betreffenden Betriebsratsmitglieds geschlossen werden.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist als Flugzeugbetanker beschäftigt. Er gehört dem im Betrieb des Arbeitgebers gebildeten Betriebsrat an. Seit Dezember 2022 ist er arbeitsunfähig erkrankt und hat seither nicht an Betriebsratssitzungen teilgenommen. Mit Schreiben vom 12.11.2025 teilte der Antragsteller dem Betriebsrat mit, dass er gesundheitlich nicht an der Ausübung seines Betriebsratsmandats gehindert ist und sein Ehrenamt wieder ausüben möchte. Am 1.12.2025 antwortete der Vorsitzende des Betriebsrates per E-Mail, man sei im Gremium weiterhin der Ansicht, dass der Antragsteller krankheitsbedingt gem. § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG dauerhaft an der Ausübung seines Betriebsratsamts gehindert sei.
Daraufhin hat der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht, dem Betriebsrat aufzugeben, ihn zu allen Betriebsratssitzungen gem. § 29 Abs. 2 BetrVG einzuladen und den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm dauerhaft Zugang zum Betriebsgelände zu verschaffen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es liege bereits kein Verfügungsgrund vor. Es handele sich um eine Befriedigungsverfügung. Ferner liege eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor, weil der Antragsteller den bestehenden Zustand (Nichtladung zu Betriebsratssitzungen) längere Zeit in Kauf genommen habe, ohne einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das LAG den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Gründe:
Dem Betriebsrat wird aufgegeben, den Antragsteller zu allen Betriebsratssitzungen gem. § 29 Absatz 2 BetrVG einzuladen mit Ausnahme der Tagesordnungspunkte, bei denen eine Selbstbetroffenheit des Antragstellers anzunehmen ist.
Ein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit liegt nicht vor. Zwar ist der Kläger über einen Zeitraum von etwa drei Jahren untätig geblieben und hat nicht an Betriebsratssitzungen teilgenommen, noch Kontakt zum Betriebsratsvorsitzenden aufgenommen und seine Amtsfähigkeit bekundet bzw. um Ladung zu Betriebsratssitzungen nachgesucht. Er hat dies jedoch damit erklärt, dass ihm der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit nicht bekannt gewesen sei und er erst durch seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte hierüber aufgeklärt wurde. Sodann hat er sich umgehend an den Betriebsratsvorsitzenden gewandt und um Ladung zu den Betriebsratssitzungen gebeten. Nach dessen Ablehnung hat er innerhalb einer Woche den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Hierdurch hat er umgehend seine streitgegenständlichen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen geltend gemacht.
Der Antragsteller ist für die Amtszeit gewähltes Betriebsratsmitglied, woraus sein Recht auf Teilnahme an den Betriebsratssitzungen und die Verpflichtung des Betriebsratsvorsitzenden ihn hierzu rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, folgt, § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Zwar darf ein Betriebsratsvorsitzender ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied, das seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung ihm gegenüber nicht anzeigt, als verhindert ansehen. Dies ändert sich jedoch, wenn dieses Mitglied seine Amtsfähigkeit gegenüber dem Betriebsrat anzeigt. Dann darf aus der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ohne weiteres auf die Amtsunfähigkeit des betreffenden Betriebsratsmitglieds geschlossen werden. Das Gremium durfte daher nicht mehr ohne weiteres aus der Arbeitsunfähigkeit auf die Amtsunfähigkeit des Antragstellers schließen.
Allerdings kann der Antragsteller vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er einen Flughafenausweis in Form eines dauerhaften Personenausweises erhält. Für die Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit -allein darum geht es hier- benötigt er keinen Dauerausweis. Selbst wenn er nicht allein an den noch stattfindenden Betriebsratssitzungen der laufenden Amtszeit teilzunehmen berechtigt ist, sondern auch Gespräche mit Arbeitnehmern auf dem Betriebsgelände in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied zu führen berechtigt ist, reicht hierfür ein Tagesausweis.
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