LAG Niedersachsen v. 17.12.2025 - 8 SLa 502/25
30-Minuten-Regel in Rufbereitschaft zu kurz bemessen?
Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, ist unzulässig. Das BAG hat nun Gelegenheit zur Klarstellung, ob es unter dem in seiner bisherigen Rechtsprechung verwendeten Begriff der "Arbeitsaufnahme" den Zeitpunkt der Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort oder vielmehr den Zeitpunkt der "Verfügbarkeit am Patienten" (bzw. - bei nichtärztlichen Arbeitnehmern - den Zeitpunkt der nach Durchführung arbeitgeberseitig aufgegebener Vorbereitungshandlungen hergestellten tatsächlichen Einsatzfähigkeit) versteht.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2010 als Oberarzt in einer Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten sowie Internistische Intensivmedizin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA), Anwendung. Der Kläger ist nach § 7 TV-Ärzte/VKA zur Leistung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten verpflichtet.
Seit dem 22.12.2024 muss der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine als Rufbereitschaft ausgestalteten "Herzkatheter-Dienste" mehr leisten. Für den Fall der Gesundung und daraus folgenden Einsatzfähigkeit des Klägers beabsichtigt die Beklagte den Kläger jedoch wieder zur Leistung von Rufbereitschaftsdiensten heranzuziehen. Am 19.9.2024 erhielt der Kläger von der Beklagten eine schriftliche Dienstanweisung, wonach er bei Einteilung zu Rufbereitschaftsdiensten binnen 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein habe. Der Kläger war der Ansicht, dass die Zeit zu kurz bemessen sei und nicht billigem Ermessen entspreche.
Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Das LAG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Weisung der Beklagten, er habe während eines Rufbereitschaftsdienstes, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme (des Abrufs), innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein, unwirksam ist.
Die Regelung in § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA eröffnet dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme zu konkretisieren und diese unter Beachtung der Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht, das grundsätzlich einer Arbeitsvertragspartei durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung eingeräumt werden kann, sieht die Tarifnorm nicht vor.
Rufbereitschaft iSd. § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA erfordert nicht zwingend, dass der betreffende ärztliche Arbeitnehmer innerhalb von 30 Minuten nach Abruf am Patienten verfügbar sein muss Die Bezugnahme auf die Verfügbarkeit am Patienten stellt auf eine Zeitspanne ab, die nur zum Teil in der Sphäre des Arbeitnehmers fällt und von diesem daher auch nur teilweise beherrscht werden kann, und ist daher aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zur sachgerechten Auslegung der Tarifnorm geeignet. Abzustellen ist stattdessen auf die Zeitspanne zwischen Abruf und Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort.
Lässt man es hingegen zu, bei der Bemessung der Rufbereitschaftszeit i.S.d. § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA auf den Zeitpunkt der "Verfügbarkeit am Patienten" abzustellen, so sind die Handlungen, die der Arbeitnehmer nach Ankunft am Arbeitsort in der vom Arbeitgeber gestalteten Sphäre noch durchführen muss, um am Patienten verfügbar zu sein , und die hierfür erforderlichen Zeiten bei der Prüfung, welche zeitlichen Vorgaben des Arbeitgebers der Arbeitnehmer hinnehmen muss, mit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall benötigt der Arbeitnehmer nach Ankunft am Arbeitsort zur Erledigung der arbeitgeberseitig aufgegebenen Handlungen, um "am Patienten verfügbar" zu sein (Bedienen der Zeiterfassung, Abholen der OP-Wäsche, Umkleiden und Desinfektion), 13 Minuten. Damit verbleiben ihm unter Zugrundelegung der Zeitvorgabe von 30 Minuten, um am Patienten verfügbar zu sein, lediglich noch 17 Minuten, um bei Abruf von seinem jeweiligen Aufenthaltsort aus die Arbeitsstätte zu erreichen. Das ist zu kurz bemessen.
Die Revision war zuzulassen, um dem BAG Gelegenheit zur Klarstellung zu geben, ob es unter dem in seiner bisherigen Rechtsprechung verwendeten Begriff der "Arbeitsaufnahme" den Zeitpunkt der Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort oder vielmehr den Zeitpunkt der "Verfügbarkeit am Patienten" (bzw. - bei nichtärztlichen Arbeitnehmern - den Zeitpunkt der nach Durchführung arbeitgeberseitig aufgegebener Vorbereitungshandlungen hergestellten tatsächlichen Einsatzfähigkeit) versteht.
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