Otto Schmidt Verlag

ArbG Berlin v. 24.2.2026 - 7 Ga 3062/26

Notdienstpläne wegen ver.di-Warnstreik bei Vivantes-Tochtergesellschaften festgelegt

Es wird ein Notdienstplan für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung in den Berliner Vivantes-Kliniken festgelegt, die von dem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di ab dem 25.2.2026 betroffen sind.

Der Sachverhalt:
Die Gewerkschaft ver.di rief die Beschäftigten der Vivantes-Tochtergesellschaften, die Dienstleistungen einschließlich der Sterilisations- und Reinigungsarbeiten in den Vivantes-Kliniken erbringen, zu einem dreitägigen Warnstreik ab der Frühschicht am Mittwoch, dem 25.2.2026, auf. Dabei sagte ver.di zu, Notdienste in dem Umfang zu gewährleisten, wie dies zuletzt für Streiks bei den Vivantes-Kliniken im Jahr 2021 vereinbart worden war. Auf eine Notdienstvereinbarung für den aktuell anstehenden Streik konnten sich die Gewerkschaft und die Vivantes-Tochtergesellschaften nicht einigen.

Die von den Warnstreiks betroffenen sechs Vivantes-Tochtergesellschaften beantragten am 23.2.2026 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die gerichtliche Festlegung von Notdienstplänen für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung, die über den zuletzt im Jahr 2021 maßgeblichen Umfang hinausgingen. Sie begründeten den von ihnen für mindestens notwendig erachteten Umfang vor allem mit einem gesteigerten Infektionsrisiko bei einem mehrtägigen Streik. Dieses Risiko sei im Interesse der Patienten sowie der Beschäftigten der Kliniken unbedingt zu vermeiden.

Das ArbG gab dem Antrag teilweise statt und legte einen Notdienstplan fest. Gegen das Urteil können alle Parteien Berufung zum LAG einlegen.

Die Gründe:
Es wird ein Notdienstplan für den aktuellen Streik festgelegt, der sich weitgehend an den Anträgen der Vivantes-Tochtergesellschaften orientiert. Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Personalausstattung während des Streiks führt, ist unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Risiken geboten. Das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Streikrecht der Beschäftigten wird damit nicht unangemessen eingeschränkt.

Für die Bereiche Glasreinigung und Winterdienst waren die Anträge der Vivantes-Tochtergesellschaften abzuweisen. In diesen Bereichen muss während des anstehenden Streiks kein Notdienst stattfinden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.02.2026 18:09
Quelle: ArbG Berlin PM Nr. 7 vom 25.2.2026

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